Nach einem aktuellen Urteil des hessischen Finanzgerichts (Az. 1 K 1507/16) vom 15.12.2016 unterliegen auch Kinder von Eltern, die zwar nicht rechtlich aber biologisch verwandt sind, den günstigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 €.
Freibetrag bei Erbschaft, Schenkungsteuer für biologische Eltern: Biologisch verwandt sind z.B. Kinder mit einem Vater, der sie gezeugt hat, wenn das Kind dann aber in eine Ehe mit einem anderen Mann geboren wird. In diesem Fall ist der Ehemann der Mutter rechtlicher Vater der Kinder.
Im entschiedenen Fall schenkte ein Vater seiner leiblichen Tochter einen Geldbetrag. Das Finanzamt wollte nach Steuerklasse III versteuern, weil es meinte, die Tochter sei kein Kind im schenkungsteuerlichen Sinne.
Ob eine Schenkung oder Erbschaft zu Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer führt hängt entscheidend vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Schenkers oder Erblassers zum Beschenkten oder Erben ab.
Das Steuerrecht teilt die Erwerber in Steuerklassen ein, § 16 ErbStG. Die günstigste Steuerklasse I gilt für:
- Ehegatten und Lebenspartner,
- Kinder und Stiefkinder,
- Enkel und Urenkel sowie
- bei Erbschaften für Eltern und Voreltern des Erblassers.
Zur zweitgünstigsten Steuerklasse II gehören:
- Eltern und Voreltern im Falle von Schenkungen,
- Geschwister,
- Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- Stiefeltern,
- Schwiegerkinder,
- Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Alle nicht erwähnten gehören zur ungünstigen Steuerklasse III.
Abhängig von der Steuerklasse gelten folgende Erbschaftsteuer. bzw. Schenkungsteuerfreibeträge.
Steuerklasse / Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
Steuerklasse I: Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 € |
Steuerklasse I: Kinder und Enkel, wenn die Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € |
Steuerklasse I: Enkel noch lebender Eltern | 200.000 € |
Steuerklasse I: alle übrigen Personen | 100.000 € |
Steuerklasse II | 20.000 € |
Steuerklasse III: | 20.000 € |
Im entschiedenen Fall hat das Gericht geurteilt, dass die Einschränkung des Begriffs Kind auf rechtliche Kinder im Sinne des § 1592 BGB nicht zulässig sei. Demnach bekommen auch biologische Kinder den höchsten Freibetrag von 400.000 €. Das Finanzamt wollte das biologische Kind in die Steuerklasse III einordnen.
Das Urteil ist erfreulich, aber das letzte Wort ist noch die gesprochen. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nächster letzter Instanz der Bundesfinanzhof entscheiden muss.