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Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Internationalen Steuerrecht

Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Internationalen Steuerrecht

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Im internationalen Kontext der Doppelbesteuerungsabkommen ist Arbeitslohn regelmäßig in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in einem anderen Staat für einen dortigen Arbeitgeber aus oder hält er sich mehr als 183 Tage im anderen Staat auf, wird der Arbeitslohn in dem Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit ausübt.

In vielen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich nicht geregelt ist jedoch die Frage, in welchem Land Abfindungen zu besteuern sind, die der Arbeitnehmer für das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis erhält. Nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung sind Abfindungszahlungen keine Einnahmen, die für die früher ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden (BFH v. 10.6.2015, Az. I R 79/13). Daher sind sie aus Sicht der deutschen Gerichte nicht in dem Staat zu besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer bei Erhalt der Abfindung wohnt. Somit könnte auf die Höhe der Steuer durch Wohnsitzwechsel vor Auszahlung der Abfindung erheblich Einfluss genommen werden, wenn der Arbeitnehmer in einen DBA-Staat mit niedriger Steuer verzieht.

Hierzu ein Beispiel:

Arbeitnehmer A wohnt und arbeitet in Deutschland. Nach langjähriger Tätigkeit wird er von seinem Arbeitgeber gekündigt. Als Entschädigung für den entgangenen Arbeitslohn soll er eine Abfindung von 750.000 Euro erhalten. In Ansehung dieser Zahlung entschließt sich der Arbeitnehmer seinen Lebensabend an der schönen Mittelmeerküste zu verbringen und verzieht endgültig nach Malta. Nach dem er alle Zelte in Deutschland abgebrochen hat, fließt ihm die Abfindung auf seinem Konto zu.

Lösung des Beispiels:

Nach bisheriger Rechtslage galt der Arbeitslohn nicht als für die frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malta (Art. 15) wäre der Arbeitslohn daher im Ansässigkeitsstaat Malta zu besteuern, Deutschland ginge leer aus.

Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Anti-BEPS Gesetz eine Neuregelung getroffen (Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen vom Dezember 2016). Es wurde in § 50d Abs. 12 EStG eine Regelung geschaffen, nach der Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für Zwecke der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten, wenn das Abkommen keine ausdrückliche Regelung vorsieht. Sinn und Zweck der Regelung soll sein, nichtbesteuerte (sogenannte „weiße“) Einkünfte zu verhindern.

Weiße Einkünfte entstehen, wenn der Wohnsitzstaat das Abkommen so auslegt, dass das Besteuerungsrecht im früheren Tätigkeitsstaat liegt und der frühere Tätigkeitsstaat das Abkommen so auslegt, dass das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat liegt. Bei dieser Auslegung würde kein Staat besteuern, da ein für den Steuerpflichtigen günstiger Qualifikationskonflikt entsteht. Mit dem neuen § 50d Abs. 12 EStG würde Deutschland diesen Qualifikationskonflikt so auflösen, dass Deutschland auf jeden Fall als ehemaliger Tätigkeitsstaat besteuert.

Im beschriebenen Beispiel mit Malta gab es aber gar keinen Qualifikationskonflikt, vielmehr wäre der Arbeitslohn in Malta zu besteuern. Bei wortgetreuer Auslegung des § 50d Abs. 12 EStG entsteht jedoch ein neuer Qualifikationskonflikt und zwar ein solcher, der erst zur Doppelbesteuerung führt. Denn mit dem neuen Gesetz müsste Deutschland das Besteuerungsrecht für sich in Anspruch nehmen. Wenn Malta nicht über eine gleichartige Regelung verfügt, wird Malta als Ansässigkeitsstaat aber auch das Besteuerungsrecht für sich in Anspruch nehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu in Zukunft äußern wird. Eine ähnliche Problematik ergibt sich zum Beispiel beim Wegzug nach Frankreich, Spanien, Italien oder Portugal.

Praxis-Tipp: Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung zu erwarten haben, nehmen Sie rechtzeitig vorher Kontakt mit Ihrem steuerlichen Berater auf, um unnötige Doppelbesteuerung und Hängepartien zu vermeiden.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

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