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Die Familienstiftung als steuerwirksames Gestaltungsinstrument

Die Familienstiftung als steuerwirksames Gestaltungsinstrument

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Die Errichtung einer sog. Familienstiftung erfolgt regelmäßig, indem Vermögen vom sog. Stifter auf eine Stiftung übertragen wird, wobei die Abkömmlinge und Angehörige des Stifters satzungsgemäß mehrheitlich bezugsberechtigt sind.

Familienstiftung als steuerwirksames Gestaltungselement: Mit dem Begriff der Stiftungen wird im allgemeinen Sprachgebrauch zwar oftmals eine Gemeinnützigkeit verbunden. Bei einer Familienstiftung handelt es sich jedoch nicht um eine gemeinnützige Stiftung. Vielmehr stehen die Belange des Stifters und seiner Familie im Vordergrund.

Die Gründe für die Errichtung einer Familienstiftung sind vielfältig. So können Stiftungen bei sachgerechter Ausgestaltung geeignet sein, um das eingebrachte Vermögen vor dem Zugriff Dritter abzuschirmen (etwa für den Insolvenzfall). Auch kann gewünscht sein, die Vermögenswerte über Generationen hinweg möglichst steuereffizient im Familienbesitz zu halten. Ein wesentlicher Vorteil von Familienstiftungen besteht auch darin, dass keine Erbschaftsteuer anfällt, wenn der Stifter verstirbt. In diesem Fall kommt es nämlich nicht – wie z.B. bei Kapital- oder Personengesellschaften – zur Übertragung von Anteilen.

Eine Familienstiftung kann als inländische oder ausländische Stiftung errichtet werden. Ein Nachteil inländischer Familienstiftungen liegt darin, dass alle 30 Jahre eine sog. Erbersatzsteuer anfällt. Zudem sind die laufenden Erträge wegen der regelmäßig fehlenden gemeinnützigen Tätigkeit steuerpflichtig. Durch einen Einsatz ausländischer Familienstiftungen, bei denen weder der Sitz noch der Ort der Geschäftsleitung Deutschland zuzuordnen sind, können diese steuerlichen Nachteile vermieden werden. Allerdings können sich im Hinblick auf die Übertragung des Vermögens gegenüber inländischen Familienstiften auch steuerliche Nachteile ergeben, da bei der Übertragung auf eine ausländische Familienstiftung schenkungsteuerlich nur die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden ist.

Eine steuerwirksame Errichtung der Familienstiftung kann auch durch die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch erreicht werden. Hierbei behält sich der Stifter das lebenslange Recht an den Erträgen aus dem übertragenen Vermögen vor. Durch die so erzeugte Belastung kann die Steuererlast reduziert oder sogar vermieden werden. Bei der Gründung einer Familienstiftung ist zudem immer auch die Art des übertragenen Vermögens zu berücksichtigen. Werden z.B. wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in eine ausländische Stiftung überführt, kann die Übertragung einkommensteuerpflichtig sein, obwohl die unentgeltlich überführten Anteile nicht veräußert wurden.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater gerne zur Verfügung.
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Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

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