Ein Testament formgültig abzufassen – auch eigenhändig – ist letztendlich gar nicht so schwer, wenn man nur weiß, worauf man achten muss.
Hierüber gibt es dennoch immer wieder Streit, was zeigt, wie wichtig es ist, Bescheid zu wissen bzw. sich anwaltlichen Rat einzuholen und helfen zu lassen.
Gemäß § 2247 Absatz 2 BGB ist die Angabe der Zeit (Tag, Monat und Jahr), genauso wie die Angabe des Ortes, nur eine Sollangabe. Wenn diese fehlt, bleibt das Testament also grundsätzlich gültig.
Schwierig wird es aber in den Fällen, wenn es gerade auf die Zeitangabe ankommt, weil nämlich der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt testierunfähig geworden ist oder aber mehrere (sich widersprechende) Testamente existieren und das jüngere Testament bestimmt werden muss.
Das OLG Schleswig (v. 16.7.2015, 3 Wx 53/15) musste sich im letzten Jahr mit einem solchen Fall auseinandersetzen, in dem letztlich der Zeitpunkt des Abfassen des Testaments nicht ermittelt werden konnte – die Angabe war nicht vollständig entzifferbar. Das OLG Schleswig kam dabei zu dem Ergebnis, dass ein Testament mit einer unklaren Datierung ungültig ist, wenn möglich bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist. Das OLG Schleswig stützte sich dabei auf § 2247 Absatz 5 Satz 1 BGB, welches es dergestalt erweiternd ausgelegt hat, dass hierunter nicht nur fehlende Angaben über die Zeit fallen, sondern auch ungenaue Angaben über die Zeit.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dabei beraten wir Sie gern.