Vererblichkeit eines Urlaubsanspruchs – EuGH hat weiteres Mal entschieden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor kurzem eine arbeitnehmer- und erbenfreundliche Entscheidung für den Fall getroffen, dass der verstorbene Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub vor seinem Tod nicht genommen hat (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az.: C-569/16 und C-570/16). Hiernach können Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.
Bereits im Jahr 2014 urteilte der EuGH (Urteil vom 12. Juni 2014 – Az. C- 118/13, Fall Bollacke), dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Das deutsche Arbeitsrecht war demnach nicht mit dem europäischen Arbeitsrecht vereinbar.
Nun sollte geklärt werden, ob die Rechtslage anders ist, wenn statt des deutschen Arbeitsrechts deutsches Erbrecht herangezogen wird. Bisher sah das deutsche Erbrecht nämlich vor, dass Urlaubsansprüche nicht Teil der Erbmasse werden können. Denn der Zweck des Jahresurlaubs –die Erholung und Entspannung– könne mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllt werden. Urlaubsansprüche gingen somit bisher mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.
Der EuGH entschied nun, dass der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub auf die Erben übergehen kann. Gibt das nationale Erbrecht diese Möglichkeit nicht her, können sich die Erben demnach unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt.
Zwar habe der Tod des Arbeitnehmers zur Folge, dass dieser die mit bezahlten Urlaubsanspruch verbundenen Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen könne. Doch ein weiterer Aspekt sei der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub bzw. auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Dieser vermögensrechtliche Bestandteil solle in das Vermögen des Arbeitnehmers und im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergehen und dürfe nicht rückwirkend entzogen werden.
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