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Nach dem Erb­fall - Be­er­di­gung: Wer trägt die Be­stat­tungs­kos­ten?

Nach dem Erb­fall – Be­er­di­gung: Wer trägt die Be­stat­tungs­kos­ten?

Bloggrafik zu Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerberatung

Nach dem Erb­fall

Be­er­di­gung: Wer trägt die Be­stat­tungs­kos­ten?

Neben vie­len an­de­ren recht­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Din­gen ist oft un­klar, wer ei­gent­lich am Ende die Kos­ten für eine Be­stat­tung zah­len muss. Dies ist ab­zu­gren­zen von der Frage, wer über die Art und Weise und das Drum­her­um der Be­er­di­gung ent­schei­den darf. Dies kann näm­lich ent­we­der be­reits der Erb­las­ser ver­fügt haben oder aber es ob­liegt dem To­ten­für­sor­ge­be­rech­tig­ten. Auch darf hier nicht ver­kannt wer­den, dass na­tür­lich der­je­ni­ge, der die Ver­trä­ge mit dem Be­er­di­gungs­in­sti­tut ab­schließt, sei­nem Ver­trags­part­ner ge­gen­über zu­nächst per­sön­lich haft­bar. Im Fol­gen­den geben wir Ihnen einen Über­blick über die mög­li­chen Kos­ten­tra­gungs­pflich­ti­gen und deren Rang­fol­gen unter Ein­be­zug des Ham­bur­ger Be­stat­tungs­ge­set­zes.

Grund­sätz­lich: Der Erbe trägt die Be­stat­tungs­kos­ten

Das Ge­setz geht von fol­gen­dem Grund­satz aus: nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Be­stat­tungs­kos­ten. Denn Be­stat­tungs­kos­ten sind Erb­fall­schul­den i.S.d. § 1967 BGB, für die der Erbe haf­tet. Au­ßer­dem soll der­je­ni­ge, der fi­nan­zi­ell von der Erb­schaft pro­fi­tiert, auch die Kos­ten einer an­ge­mes­se­nen Be­stat­tung des Erb­las­sers tra­gen.

Der Erbe muss aber nur die Kos­ten auf sich neh­men, die nach den in den Krei­sen des Erb­las­sers herr­schen­den Auf­fas­sun­gen und Ge­bräu­chen zu einer wür­di­gen, an­ge­mes­se­nen Be­stat­tung ge­hö­ren.

Oft­mals ist un­pro­ble­ma­tisch, wer Erbe ist. Zum einen kann der Erb­las­ser dies in sei­ner letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung von Todes wegen be­stim­men (sog. ge­will­kür­te Erb­fol­ge). Zum an­de­ren greift die Erb­fol­ge der §§ 1924 ff, 1931 BGB, so­fern keine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung von Todes be­steht (sog. ge­setz­li­che Erb­fol­ge).

Pro­blem: Aus­schla­gung der Erb­schaft

Wer Erbe ist, steht zum Zeit­punkt der Be­stat­tung je­doch nicht immer ab­schlie­ßend fest. Der Erb­be­rech­tig­te hat näm­lich sechs Wo­chen Zeit, die Erb­schaft aus­zu­schla­gen. Die Be­stat­tung fin­det in der Regel weit­aus frü­her statt. Als Stich­tag für die Aus­schla­gung gilt der Tag, an dem der Erbe von der Erb­schaft er­fah­ren hat, was bei nahen An­ge­hö­ri­gen meist mit dem To­des­tag zu­sam­men­fal­len dürf­te. Bei einem durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung be­ru­fe­nen Erben be­ginnt die Frist hin­ge­gen erst ab Be­kannt­ga­be die­ser Ver­fü­gung durch das Nach­lass­ge­richt zu lau­fen, § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wenn der Ver­stor­be­ne im Aus­land ge­lebt hat oder der Erbe zum Zeit­punkt des Erb­falls selbst im Aus­land war, ver­län­gert sich die Frist gem. § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Mo­na­te.

Schlägt einer von meh­re­ren Erben das Erbe aus, tra­gen die Be­stat­tungs­kos­ten die an­de­ren Erben, die die Erb­schaft an­ge­nom­men haben, ihrer Erb­quo­te ent­spre­chend.

Schla­gen alle Erben die Erb­schaft aus, geht in letz­ter Kon­se­quenz die Erb­schaft auf den Staat über (sog. Fis­ka­lerbschaft). Die­ser kann zwar nicht aus­schla­gen; er muss aber nicht au­to­ma­tisch die Be­stat­tungs­kos­ten tra­gen.

Aus­nah­me: Der Un­ter­halts­ver­pflich­te­te trägt die Be­stat­tungs­kos­ten

Wird die Erb­schaft aus­ge­schla­gen, sind die Be­er­di­gungs­kos­ten auch dann vom Erb­be­rech­tig­ten zu tra­gen, wenn die­ser ge­gen­über dem Erb­las­ser zum Un­ter­halt ver­pflich­tet war oder ge­we­sen wäre. Dies er­gibt sich aus der Be­stat­tungs­pflicht. Die Be­stat­tungs­pflicht ist im Be­stat­tungs­ge­setz des je­wei­li­gen Bun­des­lan­des ge­re­gelt, wobei sich die Ge­set­ze an der Rei­hen­fol­ge der Un­ter­halts­pflicht ori­en­tie­ren. Nach §§ 10 Abs. 1, 22 Abs. 4 Ham­bur­ger Be­stat­tungs­ge­setz haben „die An­ge­hö­ri­gen“ für die Be­stat­tung zu sor­gen. Ver­ein­facht ge­sagt sind dies in ab­stei­gen­der Rei­hen­fol­ge Ehe­part­ner/ein­ge­tra­ge­ner Le­bens­part­ner, Kin­der und deren Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ner, El­tern, Ge­schwis­ter, nicht an­ge­hei­ra­te­ter Part­ner, an­de­re Sor­ge­be­rech­tig­te, Groß­el­tern, En­kel­kin­der und deren Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ner, ent­fern­te­re Ver­wand­te (bis 3. Gra­des).

Es kann vor­kom­men, dass Be­stat­tungs­pflich­ti­ger nicht zu­gleich auch Kos­ten­tra­gungs­pflich­ti­ger ist. So kann bei­spiels­wei­se eine Erb­las­se­rin ihren Ehe­mann ent­er­ben und ihre Schwes­ter als Al­lein­er­bin ein­set­zen. Dann ist der ent­erb­te Ehe­mann zwar be­stat­tungs­pflich­tig, die Schwes­ter aber müss­ten die Be­stat­tungs­kos­ten tra­gen, so­fern sie die Erb­schaft an­nimmt. Soll­te der Ehe­gat­te die Be­stat­tungs­kos­ten zah­len, könn­te er dann von der Schwes­ter die Summe zu­rück­for­dern. Hier würde sie al­ler­dings auf den Nachass be­grenzt haf­ten und auch wie­der­um nur in Höhe einer an­ge­mes­se­nen Be­er­di­gung.

Kann in der Kürze der Zeit nie­mand er­mit­telt wer­den, ver­an­lasst die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Be­stat­tung und for­dert die hier­für ent­stan­de­nen Kos­ten vom Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Ham­bur­ger Be­stat­tungs­ge­setz zu­rück, so­weit dies nicht un­bil­lig ist. Un­bil­lig­keit ist ge­ge­ben, wenn die Kos­ten­tra­gung dem Un­ter­halts­ver­pflich­te­ten nicht zu­mut­bar ist, ins­be­son­de­re wenn die­ser selbst mit­tel­los oder So­zi­al­hil­fe­emp­fän­ger ist. Für den Nach­weis der Mit­tel­lo­sig­keit ist der Un­ter­halts­ver­pflich­te­te ver­ant­wort­lich.

Ge­stör­te Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se / Kon­takt­ab­bruch

Ge­stör­te Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se kön­nen üb­ri­gens nur aus­nahms­wei­se dazu füh­ren, dass ein Be­stat­tungs­pflich­ti­ger nicht zur Über­nah­me bzw. Er­stat­tung der Be­stat­tungs­kos­ten her­an­ge­zo­gen wird. Eine Aus­nah­me wird von der Recht­spre­chung in der Regel nur bei schwe­ren Straf­ta­ten des Erb­las­sers gegen den Be­stat­tungs­pflich­ti­gen an­er­kannt, wie zum Bei­spiel ver­such­ter Mord und/oder se­xu­el­le Über­grif­fe. Ein (auch jah­re­lan­ger) Kon­takt­ab­bruch ist somit nicht aus­rei­chend.

So­zi­al­be­stat­tung

Erst wenn sämt­li­che Erb­be­rech­tig­ten das Erbe aus­schla­gen und/oder die Be­er­di­gungs­kos­ten auf­grund feh­len­der fi­nan­zi­el­ler Mit­tel nicht ent­rich­ten kön­nen bzw. es über­haupt keine Erben gibt, tritt der Fis­kus für die Kos­ten ein.

Von Drit­ten schuld­haft ver­ur­sach­ter Tod des Erb­las­sers

Ab­wei­chend kön­nen (an­ge­mes­se­ne) Be­stat­tungs­kos­ten vom Erben bzw. Un­ter­halts­pflich­ti­gen je­doch auch von dem­je­ni­gen ge­for­dert wer­den, der den Tod einer Per­son schuld­haft, bei­spiels­wei­se durch einen Ver­kehrs­un­fall oder durch fahr­läs­si­ge bzw. vor­sätz­li­che Tö­tung, ver­ur­sacht hat, § 844 Abs. 1 BGB.

Fazit

Die Frage, wer die Be­stat­tungs­kos­ten zu tra­gen hat, kann somit auf­grund der vor­ste­hend be­schrie­be­nen Kom­ple­xi­tät nur ein­zel­fall­be­zo­gen be­ant­wor­tet wer­den. Wer­den Sie als Erbe oder An­ge­hö­ri­ger zur Er­stat­tung von ver­aus­lag­ten Be­stat­tungs­kos­ten auf­ge­for­dert? Wir prü­fen Ihr An­lie­gen gern.

 

Über die Au­to­rin

Kris­tin Wink­ler Fach­an­wäl­tin für Erbrecht und Steu­er­recht, LL.M.

Rechts­an­wäl­tin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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