Grundbuchberichtigung: Erbnachweis durch Erbschein bei zuvor in die Verwahrung gegebenem und anschließend eröffnetem privatschriftlichen Testament erforderlich
Sofern der Erblasser kein notariell beglaubigtes, sondern ein privatschriftliches Testament verfasst hat, muss der Erbe im Grundbuchberichtigungsverfahren dem Grundbuchamt zwecks Erbnachweis einen Erbschein vorgelegen. Dies entschied das OLG München mit Beschluss vom 25. Juli 2018 (Az.: 34 Wx 174/18).
Der Erblasser war Eigentümer einer Wohnung und hatte in einem privatschriftlichen Testament seine Tochter, die Antragstellerin, als Alleinerbin eingesetzt. Zudem hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Testament gab der Erblasser in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht.
Nach Eintritt des Erbfalls übertrug der Testamentsvollstrecker die Eigentumsrechte an der Immobilie auf die Tochter, woraufhin diese beim Grundbuchamt das Eigentum an der Wohnung vom Erblasser auf sich als neue Eigentümerin im Wege der Grundbuchberichtigung umschreiben lassen wollte.
Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchberichtigung mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin ihr Erbrecht nicht nachgewiesen habe. Dies sei gem. § 35 Abs. 1 GBO nur durch Vorlage eines Erbscheins möglich, wenn der Erblasser statt eines notariell beglaubigten ein privatschriftliches Testament verfasst habe.
Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Sie ist der Auffassung, die Tatsache, dass das private Testament in amtlicher Verwahrung gewesen war und die Erbfolge eindeutig geregelt sei, führe zu einer Entbehrlichkeit der Vorlage eines Erbscheins.
Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht nicht und wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO sei die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Erbschein oder alternativ durch eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, nachzuweisen. Eine öffentliche Urkunde setze voraus, dass die Erklärung „von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen“ wurde. Legt man diese Definition zu Grunde, so sei das vorgelegte private Testament in diesem Sinn keine öffentliche Urkunde.
Der Umstand, dass sich das private Testament in öffentlicher Verwahrung befunden hat und von einem Amtsgericht eröffnet wurde, führe nicht dazu, dass aus dem privaten Testament eine öffentliche Urkunde wird. Daher muss die Antragstellerin zunächst einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen und diesen sodann dem Grundbuchamt vorlegen, damit sie als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Dies ist für die Erbin insofern nachteilig, weil für die Beantragung eines Erbscheins nicht unerhebliche Kosten anfallen, die abhängig sind von der Höhe des gesamten Nachlasswerts. Darüber hinaus fallen auch für die Grundbuchberichtigung Kosten an. Diese sind jedoch abhängig vom Grundstückswert. Allerdings wird diese Grundbuchberichtigungsgebühr nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Insofern ist es ratsam, die Grundbuchberichtigung möglichst zeitnah zu beantragen.
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