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Ansprechpartner

Dr. Conrad Grau
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel. 040 / 300 39 86 – 0
Grau@GWGL-Hamburg.de

VSOP, Mitarbeiterbeteiligung

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wirksames Instrument zur Motivation und langfristigen Bindung von Schlüsselpersonen. Wir beraten Unternehmen bei der Einführung und Gestaltung von virtuellen Beteiligungsprogrammen (VSOP) sowie anderen Formen der Mitarbeiterbeteiligung.

Unser Fokus liegt auf rechtssicheren, verständlichen und praktikablen Modellen, die sowohl den Interessen des Unternehmens als auch der Mitarbeitenden gerecht werden. Wir unterstützen bei der Vertragsgestaltung, der Abstimmung mit bestehenden Beteiligungsstrukturen und der Berücksichtigung steuerlicher Rahmenbedingungen.

Warum virtuelle Anteile für Start-Ups ideal sind:

  • anerkannt von Investoren
  • geeignet für Mitarbeiter, Geschäftsführer und Externe
  • sich hochqualifizierte Talente leisten können
  • Talente binden und motivieren
  • liquiditätsschonend
  • Gewährung von virtuellen Anteilen ist steuerneutral
  • ein Notar ist nicht erforderlich
  • virtuell Beteiligte haben keine Stimmrechte
  • Zuteilung von „krummen“ Anteilen möglich
  • Cap-Table bleibt „sauber“
  • wiederverwendbares Vertragswerk

VSOP – Vertragspaket zum Festpreis:
netto EUR 1.400,00
(brutto EUR 1.666,00 inkl. 19% USt.)

Die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung (VSOP) - sinnvoll für StartUps mit wiedervewendbaren Vertragswerk vom Anwalt

  • Programm für virtuelle Anteile (VSOP)
  • Vorlage Zuteilungsvereinbarung für die individuelle Gewährung von virtuellen Anteilen
  • bis zu 1h telefonische anwaltliche Beratung
  • Vorlage Gesellschafterbeschluss (Verabschiedung VSOP)
  • Vorlage  Gesellschafterbeschluss (individuelle Gewährung von virtuellen Anteilen)
  • optional buchbar: Passus bzgl. VSOP für Gesellschaftervereinbarung

Jetzt unverbindlich Telefontermin vereinbaren:
040 300 39 860

oder per E-Mail an: graugwgl-hamburg.de

Häufig gestellte Fragen zu virtuellen Anteilen (FAQ)

Durch die Einräumung virtueller Anteile wird der Begünstigte nicht Gesellschafter; dem Begünstigten stehen keine Teilnahme- oder Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zu. Der Begünstigte ist lediglich wirtschaftlich mit einem Gesellschafter vergleichbar.

Durch die Einräumung virtueller Anteile wird der Begünstigte nicht Gesellschafter; dem Begünstigten stehen keine Teilnahme- oder Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zu. Der Begünstigte ist lediglich wirtschaftlich mit einem Gesellschafter vergleichbar.

Das standardisierte Vertragswerk, das die Einräumung virtueller Anteile regelt, bezeichnet man als „Virtual Stock Option Programm“ (VSOP).

Die auf Basis des VSOP und einer Zu­tei­lungs­ver­ein­ba­rung ein­ge­räum­ten vir­tu­el­len An­tei­le bil­den die Grund­la­ge für die An­sprü­che des Be­güns­tig­ten ge­gen­über der Ge­sell­schaft.

„Em­ployee Stock Ow­nership Plan“ (ESOP) ver­wen­det man häu­fig als Ober­be­griff für Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­me, die z.B. auch Dritt­be­tei­li­gun­gen um­fas­sen kön­nen. Ein VSOP ist so­zu­sa­gen eine Un­ter­art von ESOP-Pro­gram­men.

„Phan­tom Sha­res“ oder „Phan­tom Stocks“ sind le­dig­lich an­de­re Be­grif­fe für „vir­tu­el­le An­tei­le“.

Dem Begünstigten können virtuelle Anteile entweder (i) individuell durch Einzelvertrag oder (ii) durch ein „Virtual Stock Option Programm“ (VSOP) eingeräumt werden. Das VSOP setzt sich aus einem allgemeingültigen Regelwerk zusammen, das für sämtliche virtuelle Beteiligungen aller Begünstigter gilt und der Zuteilungsvereinbarung, die die individuelle Zuteilung der virtuellen Anteile an den einzelnen Begünstigten regelt.

Der Gewährung virtueller Anteile durch ein „Virtual Stock Option Programm“ (VSOP) hat gegenüber der einzelvertraglichen Gewährung von virtuellen Anteilen den Vorteil, dass allgemeingültige Regelungen, die sämtliche Begünstigte betreffen, gesondert von der individuellen Zuteilung und damit einheitlich für alle Begünstigten geregelt werden können. Die individuelle Zuteilung bleibt schlank. Ein Wildwuchs von verschiedenen vertraglichen Regelungen wird vermieden.

Mit Einräumung virtueller Anteile erlangt der Begünstigte einen Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft im Exit-Fall. Das Unternehmen zahlt dem Begünstigten einen Teilbetrag des Verkaufserlöses, der sich der Höhe nach an der Anzahl der virtuellen Anteile orientiert; die konkrete Berechnung lässt sich dabei individuell gestalten.

Als zu­sätz­li­cher An­reiz kann bei der Ge­wäh­rung von vir­tu­el­len An­tei­len vor­ge­se­hen wer­den, dass der Be­güns­tig­te zudem an den Ge­win­nen der Ge­sell­schaft – so­fern sie aus­ge­schüt­tet wer­den – be­tei­ligt wird.

Durch die virtuellen Anteile erlangt der Begünstigte einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft im Exit-Fall. Die Höhe des Zahlungsanspruchs variiert je nach vertraglicher Gestaltung. Üblicherweise ist der Zahlungsanspruch auf die Differenz zwischen einem anfänglich festgelegten Basiswert und dem Wert des virtuellen Anteils im Verkaufsfall gerichtet; dadurch partizipiert der Begünstigte nur an dem Wertzuwachs. Ist der Basiswert Null, partizipiert der Begünstigte in Höhe des vollen Anteilswertes.

Im Exit-Fall wird der Zahlungsanspruch durch eine Ausübungserklärung des Begünstigten gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht.

Virtuelle Anteile ermöglichen es dem Unternehmen, Talente und qualifiziertes Fachpersonal für sich zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mit der Aussicht auf Anteilhabe im Exit-Fall, werden Mitarbeiter zu Höchstleistung und Zusammenhalt motiviert, auch ohne ihnen echte Geschäftsanteile und Gesellschafterrechte einzuräumen.

Durch Aus­ga­be vir­tu­el­ler An­tei­le wer­den die Ta­len­te ohne hohen Kos­ten­auf­wand steu­er­neu­tral und li­qui­di­täts­scho­nend an der Un­ter­neh­mens­ent­wick­lung be­tei­ligt. Die Stimm­rech­te der An­teils­eig­ner wer­den nicht be­ein­träch­tigt. Ein Gang zum Notar ist nicht er­for­der­lich.

Der Be­güns­tig­te muss in der Regel keine Ein­la­ge er­brin­gen; Steu­ern fal­len für den Be­güns­tig­ten erst an, wenn Zah­lun­gen aus den vir­tu­el­len An­tei­len ge­leis­tet wer­den.

Für den Erlass eines „Virtual Stock Option Program“ (VSOP) ist die Geschäftsführung der Gesellschaft zuständig. Dasselbe gilt für die individuelle Zuteilung virtueller Anteile, es sei denn, es handelt sich um virtuelle Anteile für einen Geschäftsführer; dann ist die Gesellschafterversammlung zuständig.

So­wohl vor dem Er­lass eines VSOP als auch vor jeder kon­kre­ten Zu­tei­lung von vir­tu­el­len An­tei­len soll­te stets ein zu­stim­men­der Ge­sell­schaf­ter­be­schluss ein­ge­holt wer­den. Oft­mals sehen be­reits Sat­zung, Ge­sell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung, Ge­schäfts­ord­nung der Ge­schäfts­füh­rung oder der Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­tr­ag ein sol­ches Zu­stim­mungs­er­for­der­nis vor.

 

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Bildquelle: Startupstockphotos / Pixabay

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