E-Mail Fax Telefon

Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG)

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Das Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG) trat zum 1. Januar 2023 in Kraft

 

Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG) –
Droht eine neue Welle von steuerlichen Strafverfahren?

Zum 1. Januar 2023 trat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) in Kraft. Der Gesetzgeber setzt damit die europäische DAC7 EU-Richtilinie 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts in nationales Recht um.

Dabei werden Transaktionen über digitale Plattformen ins Visier genommen.  Exemplarisch könnten an dieser Stelle Plattformen wie Ebay, AirBnB, Amazon und Uber aufgeführt werden.

Der Anwendungsbereich soll sich lediglich auf Plattformen beziehen, wobei der der Begriff „Plattform“ gem. § 2 i.V.m. § 3 PStTG bewusst weit ausgelegt wird.  Somit sind Plattformbetreiber gem. § 3 PStTG umfasst, welche direkte Rechtsgeschäfte relevanter Tätigkeiten gem. § 5 PStTG der Nutzer und Anbieter gem. § 4 PStTG miteinander ermöglichen. Grundsätzlich sind daher Plattformen umfasst, welche direkte Rechtsgeschäfte im Bereich Vermietung, Sharing, Warenhandel, sowie Bereitstellung und Erbringung von Arbeitskraft ermöglichen oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung ermöglichen und eine Verflechtung zum Inland oder einem EU-Mitgliedstaat haben.

Nicht erfasst sind Plattformen, die lediglich die Möglichkeit eines Rechtsgeschäfts vermitteln und es anschließend außerhalb dieser Plattform das tatsächlich, maßgebliche Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.  Daher fallen Tätigkeiten wie die bloße Zahlungsabwicklung, Auflistung, Werbung für relevante Tätigkeiten oder die Weiterleitung auf andere Plattformen nicht unter den Anwendungsbereich.

 

Grundsätzlich keine Plattformen i.S.d. § 3 PStTG sind also:

  • Jobbörsen
  • Suchmaschinen
  • Preisvergleichsseiten
  • Vermittlungsportale
  • Online-Bezahldienste

 

Darüber hinaus gilt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 4 ein Anbieter als sog. „freigestellter Anbieter“ wenn dieser „im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.“

Anzumerken ist, dass diese Freistellung dann auch nur für diese eine relevante Tätigkeit gilt.

Auch Plattformbetreiber können bis zum 31. Oktober eines Jahres für den laufenden Meldezeitraum eine Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers gem. § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 + 7 beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Erstmals müssen meldende Plattformen bis zum 31. Januar 2024 eine Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Dieses leitet die Informationen anschließend an die entsprechenden Behörden weiter.

Mit ersten Steuerstrafverfahren darf daher im Frühjahr bis Sommer 2024 gerechnet werden.

Kommt es jedoch zu einer Anfrage des zuständigen Finanzamtes über die Aufklärung des Sachverhalts, liegt noch keine Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vor. Hier kann voraussichtlich noch eine strafbefreiende Selbstanzeige, bezüglich der nicht angezeigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG, Gewerbebetrieb § 15 EStG, privaten Veräußerungsgeschäften § 23 EStG oder sonstigen Einkünften § 22 EStG gestellt werden.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur gültig ist, wenn sie nach § 371 Abs. 1 AO vollständig ist. Hierzu gehören alle unverjährten Steuerhinterziehungen derselben Steuerart, mindestens jedoch der letzten zehn Jahre. Um die strafbefreiende Selbstanzeige wirkungsvoll abzugeben, sollte professionelle Hilfe und Rat hinzugezogen werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihre Einkünfte korrekt versteuert haben oder befürchten, gegen Sie könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden, können unsere Fachanwälte und Steuerberater Sie gerne beraten.

Gerne beraten wir Sie in steuerstrafrechtlich relevanten Fragestellungen inwiefern beispielsweise Voraussetzungen des § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) erfüllt sind oder nicht, eine steuerlich relevante Vermietung gem. § 21 EStG oder eine steuerlich irrelevante Liebhaberei vorliegt.

Lesen sie hierzu auch unseren Artikel zu Airbnb

Ferner wären Indikatoren zu prüfen, die auf einen gewerblichen Betrieb hinweisen und ob der Härteausgleich anwendbar ist oder steuerliche Freibeträge/Freigrenzen ausgeschöpft sind.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

Back to Top