OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 Wx 96 / 15
Generell ist der Anlauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Absatz 1 BGB davon abhängig, dass der Erbe sowohl Kenntnis vom Erbfall als auch vom Berufungsgrund hat.
6-wöchige Ausschlagungsfrist: Wann beginnt die Frist bei gesetzlicher Erbfolge? Stichwort: nicht mehr bestehendes Familienverhältnis
Der Berufungsgrund kann dabei entweder die gesetzliche Erbfolge sein oder aber die gewillkürte auf Basis einer Verfügung von Todes wegen erfolgte Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag.
Das OLG Schleswig-Holstein hat sich in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 Wx 96 / 15 mit der Frage beschäftigt, wann die Ausschlagungsfrist bei der gesetzlichen Erbfolge zu laufen beginnt, wenn letztlich keine familiäre Bindung zwischen potentiellen gesetzlichem Erben (Kindern) und Erblasser mehr bestand und der Erbe vermutet hat, dass es ein enterbendes Testament gäbe.
Es ist allgemeine Ansicht, dass für den Fristanlauf der Ausschlagung die Kenntnis des konkret einschlägigen Berufungsgrundes für die Erbschaft relevant ist.
Beim Berufungsgrund auf Basis der gesetzlichen Erbfolge gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze: Die Kenntnis vom Berufungsgrund ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende Verfügung vorhanden ist.
Letztlich ist immer der Einzelfall zu werten, allerdings kann dem Erben die Kenntnis von seiner Berufung fehlen, wenn die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall längere Zeit bereits abgerissen waren und der Erbe deshalb zu der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, auf bloße Mutmaßungen ohne reales Hintergrundwissen angewiesen ist. In solchen Fällen kommt regelmäßig dazu, dass die Entfremdung innerhalb der Familie es in der Regel aus Sicht des Erben nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Erblasser ihn ausschließen wollte und durch ein Testament enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen hat.
Das OLG kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis des den auf Basis der gesetzlichen Erbfolge gestellten Erbscheinantrags übermittelnden Schreibens des Nachlassgerichts zu Laufen begonnen hat. Erst mit diesem Schreiben haben die beiden weiteren Erben Kenntnis vom Berufungsgrund auf Basis der gesetzlichen Erbfolge erhalten. Die über ein halbes Jahr nach Tod des Erblassers erfolgte Ausschlagung war nicht verspätet.
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