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Für die wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments müssen beide Eheleute testierfähig sein

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Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, welches den letzten Willen beider Eheleute festhalten soll, ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide Eheleute testierfähig gewesen sind, also beide Teile aufgrund ihrer Einsichts- und Handlungsfähigkeit dazu in der Lage waren, eine wirksame Willensbildung auszuüben.

Das Oberlandesgericht Celle stellte diesen Grundsatz mit Beschluss vom 14. März 2024 (Az. 6 W 106/23) in einem spannenden Fall klar:

Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Kurze Zeit später wurde eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments vorgenommen, durch welche der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe und die gemeinsame Tochter Nacherbin werden sollte. Sowohl das Testament in seiner ursprünglichen Form als auch die Ergänzung des Testaments wurden von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben und vom Ehemann sodann eigenhändig zur Bestätigung auch seines Willens unterschrieben.

Die Ehefrau war bereits zwei Jahre vor den Testamentserrichtungen an Demenz erkrankt und in einem Pflegeheim untergebracht.

Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2020 beantragte die Ehefrau, vertreten durch die gemeinsame Tochter, einen Erbschein mit dem Inhalt, dass sie nach Eröffnung des Testaments Vorerbin und ihre Tochter Nacherbin nach dem verstorbenen Mann geworden seien.

Der gemeinsame Sohn des Ehepaars wandte im sodann anhängig gewordenen Verfahren vor dem Nachlassgericht ein, seine Eltern seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtungen nicht mehr testierfähig gewesen.

Das Amtsgericht hat mit Sachverständigengutachten Beweis über die Frage der Testierfähigkeit nur der Mutter erhoben und kam zu dem Ergebnis, diese sei bei Errichtung des Testaments und der Ergänzung im Jahr 2018 testierunfähig gewesen.

Hinsichtlich ihres Ehemanns nahm das Amtsgericht jedoch an, das gemeinschaftliche Testament könne in ein Einzeltestament umgedeutet werden.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn der Eheleute mit seiner Beschwerde an das OLG Celle und begehrte die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Mutter.

Das OLG Celle sah die Beschwerde des Sohns als begründet an.

Es führte in seinem Beschluss aus, die Testamente aus dem Jahr 2018 der Eheleute seien unwirksam, da schon bei Testierunfähigkeit nur eines Ehegattens ein gemeinschaftliches Testament nicht wirksam zustande kommen könne. Fehlende Testierfähigkeit eines Ehegattens sei mit dem Fall vergleichbar, in dem nur ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament unterschreiben würde. Es müssen nach Auffassung des OLG Celle beide Eheleute im testierfähigen Zustand gemeinsam am Testament mitwirken, denn es geht gerade um die Niederschrift des gemeinsamen Willens der Eheleute.

Zur Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament stellt das OLG Celle klar, dass eine solche Umdeutung nicht in Betracht komme, wenn der testierfähige Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nur mitunterzeichnet, aber nicht eigens ausgeschrieben hat. Es mangele dann an der gesetzlichen Form, denn es habe nie ein Testament gegeben, das den Anforderungen an die Vorschriften zur Form genügt hat – also von einer testierfähigen Person geschrieben wurde.

Auf die Testierfähigkeit des Ehemanns komme es nach dem OLG Celle daher auch nicht mehr an, denn es ist kein formwirksames Ehegattentestament zustande gekommen.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass es in Fällen, in denen eine mögliche Testierunfähigkeit im Raum steht, durchaus sinnvoll sein kann, wenn jeder Ehegatte seine eigenen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament selbst schriftlich ausformuliert. Nur dann könnte im Fall der Testierunfähigkeit eines Ehegattens eine Umdeutung in ein Einzeltestament in Betracht kommen.

Wir beraten Sie gerne bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testaments. Wir sind per E-Mail unter willkommen@gwgl-hamburg.de oder telefonisch unter 040/300 39 86-0 für Sie da und freuen uns von Ihnen zu hören oder zu lesen.

Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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