Die Tätigkeit von Arbeitnehmern endet längst nicht mehr an der Grenze. Immer mehr Beschäftigte verdienen ihr Geld in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat. Bei der Vermeidung einer doppelten Besteuerung in den Staaten kommt den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine besondere Rolle zu.
Als grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer gelten zum einen Beschäftigte, die am ausländischen Tätigkeitsort einen zweiten Wohnsitz begründen und zum andern auch sogenannte „Grenzpendler“, die meist täglich zum ausländischen Arbeitsort und wieder zum Familienwohnsitz zurückpendeln, also am Tätigkeitsort selbst keinen Wohnsitz haben.
Nimmt ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat eine Beschäftigung auf, ist davon auszugehen, dass es zu einem doppelten Steueranspruch kommt:
- Besteuerung des Welteinkommens im Wohnsitzstaat – das ist die unbeschränkte Steuerpflicht
- Besteuerung des Arbeitslohns im Tätigkeitsstaat – das ist die beschränkte Steuerpflicht
- Doppelte unbeschränkte Steuerpflicht bei Begründung eines zweiten ausländischen Wohnsitzes
Generell ist bei der Besteuerung aus deutscher Perspektive zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden, abhängig davon, ob Deutschland
- der Tätigkeitsstaat (Fall 1) oder
- der Wohnsitzstaat (Fall 2) ist.
Fall 1)
Der in Polen wohnhafte Arbeitnehmer A ist für seinen polnischen Arbeitgeber teilweise in Deutschland tätig. Er hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland.
A ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, weil er in hier Einkünfte erzielt. Bei seiner Lohnabrechnung wird deshalb Lohnsteuer einbehalten. Dieser Lohnsteuerabzug hat eine sogenannte Abgeltungswirkung, das heißt alle Steueransprüche Deutschlands gegenüber A sind hiermit abgegolten.
Da in diesem Fall weder Grundfreibetrag, Sonderausgaben, Kinderfreibeträge noch Werbungskosten berücksichtigt werden, sondern lediglich der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000€ und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36€, könnte A mittels eines amtlichen Vordrucks weitere Werbungskosten und Spenden im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend machen. Hieraus resultiert allerdings eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Abweichend hiervon hat A natürlich auch das Recht, hier in Deutschland die Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen. Im Rahmen dieser Antragsveranlagung können zusätzlich zu den Werbungskosten auch Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, jedoch wird das ausländische Einkommen gewissermaßen mit eingerechnet um sich diesen Vorteil zu „erkaufen“.
Fall 2)
Der in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer B ist teilweise für einen französischen Arbeitgeber in Paris tätig.
B ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er hier seinen Wohnsitz hat.
Da Deutschland jedoch abkommensrechtlich die Freistellung für im Ausland ausgeübte Arbeitnehmertätigkeiten vereinbart hat, wird der Arbeitslohn nur im Tätigkeitsstaat besteuert um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Eine Ausnahme besteht bei den „Grenzpendlern“. Diese Arbeitnehmer werden abweichend von der Grundregel im Wohnsitzstaat besteuert.
Bei der Frage der Sozialversicherungspflicht gilt das sogenannte „Territorialprinzip“: Hier ist der Arbeitnehmer grundsätzlich in dem Staat sozialversicherungspflichtig, in dem er der seiner Tätigkeit nachgeht. Für Saisonarbeiter gilt hingegen eine Beitragsbefreiung, wenn sie ihre Tätigkeit in Deutschland nicht länger als drei Monate lang ausüben und eine andere Hauptbeschäftigung haben.
Ansprechpartner bei GWGL:
Gitta Lübbert (Luebbert@GWGL-Hamburg.de)