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Automatischer Informationsaustausch - erstmaliger Datenübertrag - Die Finanzverwaltung sitzt schon in den Startlöchern

Automatischer Informationsaustausch – erstmaliger Datenübertrag

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Die Finanzverwaltung sitzt schon in den Startlöchern – Erstmalig werden ab September 2017 Besteuerungsdaten für das Jahr 2016 im Rahmen des automatischen Informationsaustausches (AIA) an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern weitergeleitet. Der Datenaustausch soll bis spätestens 30. September 2017 abgeschlossen sein.

Was verbirgt sich hinter diesem automatischen Informationsaustausch (AIA)?

Im Kampf gegen die internationale Steuerhinterziehung haben sich zwischenzeitlich viele Staaten zum Austausch dieser Daten verpflichtet. Insbesondere auch die Staaten, die sich bisher auf ihr Bankgeheimnis berufen haben.
Abweichend vom grundsätzlichen Beginn des automatischen Informationsaustausches im September 2017 werden die Schweiz und auch Österreich erst ab September 2018 für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2017 Informationen mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) austauschen.

Was wird gemeldet?

  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer oder Steuernummer,
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummern und Kontensalden
  • Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Erlöse aus Veräußerungen

Wer meldet?

Banken und bankähnliche Institute.

Durch diesen Informationsaustausch muss damit gerechnet werden, dass nunmehr das Finanzamt von allen steuerpflichtigen Auslandssachverhalten, z. B. Kapitaleinkünfte, Schwarzgeld etc., Kenntnis erlangt und – sofern nicht im Rahmen einer Selbstanzeige präventiv gehandelt worden ist – entsprechende Strafverfahren einleitet.
Mangels Praxiserfahrung ist derzeit unklar, wann die an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übersandten Daten schlussendlich mit den Daten des jeweiligen Steuerpflichtigen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeglichen sind. Dies ist von Relevanz für die Frage, bis wann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige durch qualifizierte Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater durchgeführt werden kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung relativ zügig die Daten auswerten wird und entsprechende Maßnahmen ergreift. Insofern sollte kurzfristig entsprechender Rechtsrat bei Auslandsachverhalten, die Gegenstand des Informationsaustausches (AIA) sind, eingeholt werden, um etwaigen Strafverfahren und deren Folgen vorzubeugen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater gerne zur Verfügung.
Dabei beraten wir Sie gern.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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