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Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert Vorgehensweise in Bezug auf das Steuergeheimnis

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Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert Vorgehensweise in Bezug auf das Steuergeheimnis

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert die Vorgehensweise in Bezug auf das Steuergeheimnis

Mit dem Schreiben vom 13.01.2023 IV A 3 – S 0130/23/10001 :001 hat das BMF das zuvor veröffentliche BMF-Schreiben v. 12.01.2018 – IV A 3 – S 0130/08/10006 BStBl. 2018 I S. 201 in den Punkten 2.4 bis 2.5 geändert, sowie die neue Nummer 2.6 hinzugefügt.

Dadurch ergeben sich mit sofortiger Wirkung folgende Änderungen:
2.3 Eine Offenbarung ist insbesondere geboten, wenn ein Beamter oder Richter – innerhalb oder außerhalb des Dienstes – seine Verfassungstreuepflicht nachhaltig verletzt. Dies kann z. B. vorliegen, wenn er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig leugnet (Urteil des BVerwG vom 2.12.2021, Az. 2 A 7/21,NVwZ 2022, S. 1379).

2.4 Bei einem Beamten der Finanzverwaltung oder einem Richter stellt eine Steuerstraftat in eigener Sache ein Dienstvergehen dar, das eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.

2.5 Ein Dienstvergehen stellt auch die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung dar.

2.6 Bei den unter Nr. 2.1 bis 2.5 genannten Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt. Die Regelungen in Nr. 1.5 und 1.6 gelten entsprechend. Ist dies zur Überzeugung der mitteilenden Stelle nicht der Fall, ist eine Offenbarung der in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gewordenen Daten nicht zulässig.“

Eine weitere Folge dieser Änderungen liegt in der Verschärfung und Klarstellung der Möglichkeiten der Weitergabe von (steuerlich relevanten) Daten bei Dienstvergehen insbesondere von Beamten der Finanzverwaltung oder Richtern.

Inwiefern diese Änderungen mit dem Grundgedanken der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO vereinbar sind, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wird der Möglichkeit der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit eine wesentliche Hürde in den Weg gestellt. Beamte laufen daher Gefahr auch bei versehentlicher Steuerhinterziehung und anschließender, strafbefreiender Selbstanzeige eben doch eine Strafe in Form von dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein.

Gerne beraten wir Sie umfassend zu allen Facetten, die bei einer Nacherklärung/ Selbstanzeige bei Beamten (insbesondere denen bei der Finanzverwaltung) zu beachten sind. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur gültig ist, wenn sie nach § 371 Abs. 1 AO vollständig ist. Hierzu gehören alle unverjährten Steuerhinterziehungen derselben Steuerart, mindestens jedoch der letzten zehn Jahre. Um die strafbefreiende Selbstanzeige wirkungsvoll abzugeben, sollte professionelle Hilfe und Rat hinzugezogen werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihre Einkünfte korrekt versteuert haben oder befürchten, gegen Sie könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden, können unsere Fachanwälte und Steuerberater Sie gerne beraten.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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