Der Gesetzgeber hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Der wesentliche Regelungsinhalt des Gesetzes ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der europäischen Freihandelsassoziation.
In diesem Gesetzentwurf sind unter anderem normiert:
Anzeigepflichten von Geschäftsbeziehungen zu Drittstaatsgesellschaften, Mitteilungspflichten von Finanzinstituten hinsichtlich von ihnen erstellten oder vermittelten Geschäftsbeziehungen von steuerpflichtigen Bürgern. Des Weiteren soll das steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben werden. Es entfallen somit Verschwiegenheitspflichten der Banken gegenüber dem Fiskus. Darüber hinaus soll der automatische Kontenabruf durch die Finanzbehörden ausgeweitet werden.
Steuerstrafrechtlich regelt dieses Gesetz zudem, dass nunmehr die Nutzung einer Drittstaatengesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen, sogenannte Briefkastenfirmen, einen schweren Fall der Steuerhinterziehung darstellt und somit statt der fünfjährigen die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung einschlägig ist.
Ferner soll die Zahlungsverjährungsfrist in Hinterziehungsfällen generell auf zehn Jahre ausgeweitet werden.
Hintergrund dieses Gesetzes sind u.a. die Enthüllungen durch die Presse im Zusammenhang mit den sogenannten Panama Papers und der darauf folgenden öffentlichen Diskussion über Briefkastenfirmen in sogenannten Steueroasen.
Für weitere Informationen steht Ihnen das Team von GWGL Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater PartGmbB gerne zu Verfügung.