Mythos notarielle Beurkundung?
Das Versprechen von Anteilen an einer GmbH/UG ist notariell zu beurkunden – sonst die die Anteilsgewährung nichtig. Stimmt das? Nein! Es kommt – wie sollte es auch anders sein – darauf an. Und zwar auf die Art der Anteilsgewährung und auf die genaue Formulierung.
Ausgangsfall:
Herr Inhaber schreibt eine E-Mail an Herrn Mustermann: „Herzlichen Glückwunsch, Herr Mustermann, weil Sie so fleißig waren, sollen Sie im nächsten Jahr an meiner (noch zu gründenden oder bereits bestehenden) GmbH zu 10% beteiligt werden.“ Herr Mustermann schreibt zurück: „Gern. Danke.“
Eine solche Formulierung ist eine Vereinbarung zur Gewährung von GmbH-Anteilen. Ob Herr Mustermann eine Gegenleistung zahlen muss, ist hier erst einmal irrelevant. Kann Herr Mustermann im nächsten Jahr tatsächlich von Herrn Inhaber die Beteiligung verlangen?
Diese Formulierung des Beteiligungsversprechens lässt viele Fragen offen und hängt von der Auslegung ab. Es besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung formnichtig ist. Ob diese Vereinbarung der notariellen Form bedurft hätte, hängt von der Art der Einräumung der Beteiligung und von der Frage, ob Herr Mustermann verpflichtet oder lediglich berechtigt sein soll, sich an der GmbH zu beteiligen.
Arten, Anteile einzuräumen
um Herrn Mustermann eine Beteiligung einzuräumen, kommen drei Arten der Anteilsgewährung in Betracht:
Beteiligung bei Gründung
Ist die GmbH noch nicht gegründet, kann die Beteiligung von Herrn Mustermann dadurch erreicht werden, dass er gleich bei der Gründung als Mitgründer beteiligt wird. Ein vorgelagertes Beteiligungsversprechen wäre notariell zu beurkunden, wenn Herr Mustermann verpflichtet wäre, die GmbH mit zu gründen. Das Beteiligungsversprechen wäre dann ein so genannter echter Gründungsvorvertrag. Für solche Verträge gilt die Formvorschrift des § 2 Abs. 1 GmbHG, der die notarielle Beurkundung bei der Gründung einer GmbH vorsieht. Denn derjenige, der sich an einer GmbH/UG beteiligt, soll nach dem gesetzgeberischen Willen vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden (Warnfunktion).
Hingegen wäre das Beteiligungsversprechen nicht notariell zu beurkunden, wenn Herr Mustermann lediglich berechtigt wäre, im Falle der Gründung der GmbH Mitgesellschafter zu werden. Dass Herr Inhaber wegen dem Beteiligungsversprechen (notfalls gerichtlich einklagbar) verpflichtet ist, Herrn Mustermann bei der Gründung zu beteiligen, macht das Beteiligungsversprechen nicht formbedürftig.
Die eigentliche Gründung der GmbH/UG ist natürlich notariell zu beurkunden.
Tipp: Das Beteiligungsversprechen sollte klar regeln, ob Herr Mustermann zur Beteiligung verpflichtet oder lediglich berechtigt ist.
Tipp: Da die GmbH noch nicht existiert, sollte die GmbH/UG in dem Beteiligungsversprechen möglichst eindeutig beschrieben werden, an welcher Gesellschaft das Beteiligungsrecht bestehen soll.
Anteilsgewährung durch Kapitalerhöhung
Herr Mustermann kann auch durch eine Kapitalerhöhung an der GmbH/UG beteiligt werden.
Das Beteiligungsversprechen wirkt dann quasi wie eine Stimmbindungsvereinbarung, wonach sich Herr Inhaber verpflichtet, seine Gesellschafterrechte dahingehend auszuüben, dass eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird, bei der Herr Mustermann entsprechend zur Übernahme der neu entstehenden Anteile zugelassen wird.
Ob das Beteiligungsversprechen der notariellen Form bedarf, hängt auch hier davon ab, ob Herr Mustermann verpflichtet ist, die durch die Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteile zu übernehmen oder ob er hierzu lediglich berechtigt ist.
Bei einer Verpflichtung zur Übernahme der neuen Anteile in dem Beteiligungsversprechen wäre dies eine Vorwegnahme der Übernahmeerklärung, die gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG zumindest notariell zu beglaubigen wäre.
Das Beteiligungsversprechen wäre formfrei möglich, wenn Herr Mustermann lediglich zur Anteilsübernahme berechtigt ist. Denn eine Stimmbindungsvereinbarung ist nach herrschender Meinung auch für Kapitalerhöhungen formlos möglich.
Die eigentliche Kapitalerhöhung ist natürlich notariell zu beurkunden.
Tipp: Das Beteiligungsversprechen sollte klar regeln, ob Herr Mustermann zur Beteiligung verpflichtet oder lediglich berechtigt ist.
Anteilsgewährung durch Anteilsübertragung
Die Beteiligung von Herrn Mustermann könnte schließlich durch eine Übertragung eines Teils der Geschäftsanteile von Herrn Inhaber erfolgen.
Ein Beteiligungsversprechen, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen vorsieht, wäre immer notariell zu beurkunden, da eine Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG dieser Form bedarf. Denn anders als bei der Gründung oder einer Kapitalerhöhung soll bei der Antragsanteilsübertragung vor allem der übertragende Gesellschafter vor einer Übereilung geschützt werden – also hier Herr Inhaber.
Eine Formfreiheit könnte nur dadurch erreicht werden, dass Herr Inhaber sich nicht verpflichtet, Herrn Mustermann zu beteiligen, sondern sich lediglich die Möglichkeit hierzu offenhält. Eine solche bloße Absichtserklärung wäre für Herrn Mustermann allerdings nicht sonderlich hilfreich, da er sie nicht notfalls gerichtlich durchsetzen könnte.
Tipp: In dem Beteiligungsversprechen möglichst die Formulierung „Anteile übertragen“ oder ähnliches vermeiden.
ABER doch ggf. formbedürftig, wenn…
Unabhängig von der Art der Anteilsgewährung und Formulierung kann ein Beteiligungsversprechen dennoch notariell zu beurkunden sein, wenn in dieser Vereinbarung Regelungen enthalten sind, die ihrerseits notariell zu beurkunden sind. Das kann z.B. eine Verpflichtung sein, die erhaltenen Anteile bei Ereignis XY an Mitgesellschafter Z zu übertragen. Denn dies würde eine Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen sein, die gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG notariell zu beurkunden ist.
Profitipp:
Bei der Formulierung eines Beteiligungsversprechens sollte auch immer das Zusammenspiel mit den anderen (zukünftigen) gesellschaftsrechtlichen Verträgen (z.B. Gesellschafter- oder Beteiligungsvereinbarungen) beachtet werden. Es wäre äußerst misslich, wenn Herr Mustermann zwar seine Beteiligung an der GmbH einfordern könnte, nicht jedoch verpflichtet wäre, auch einer etwaigen bestehenden Gesellschaftervereinbarung beizutreten, die bestimmte Verpflichtungen vorsieht.
Steuerlich prüfen
Obwohl ein Beteiligungsversprechen aus wirtschaftlicher Sicht gut gemeint ist, kann die Gewährung von GmbH-Anteilen bei dem Begünstigten zu unschönen steuerlichen Überraschungen führen.
Fazit:
- Beteiligungsversprechen sollten mit Bedacht abgegeben werden.
- Auch mündliche oder in Textform abgegebene Beteiligungsversprechen können wirksam sein.
- Beteiligungsversprechen zur Dokumentation und Rechtsklarheit mindestens in Textform fassen (z.B. wechselseitige E-Mails).
- Achtung bei der Formulierung.
- Auf das Zusammenspiel mit anderen gesellschaftsrechtlichen Verträgen achten.
- Steuerliche Auswirkungen prüfen.