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Dubai Leaks: Bundeszentralamt für Steuern erwirbt Daten vom Dubai Land Department (DLD)

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Dubai Leaks: Bundeszentralamt für Steuern erwirbt Daten vom Dubai Land Department (DLD)

 

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat Daten mit dem Stand 2018 von mehr als 1 Mio. Eigentümer und ca. 900.000 Eigentumsanteilen aus Dubai erworben.

Das DLD entspricht dem deutschen Grundbuchamt und hat noch weitergehende Aufgaben.
Die erworbenen Daten bestehen aus Eigentumsanteilen, zu denen der Name des Eigentümers, sein Geburtsdatum, Passnummer, Nationalität, Adresse, Kontaktdaten, Größe der Immobilie sowie die Nutzungsart zugeordnet ist.

Aber nicht nur Daten bis 2018 werden strafrechtlich relevant sein. Ein weiterer Leak beinhaltet Daten bis 2020, die von einer non-Profit Organisationen in Washington D.C ausgewertet werden und in den kommenden Monaten und Jahren an die jeweiligen Landesbehörden übergeben werden können.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in dem Staat, in dem die Immobilie gelegen ist. Wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Dubai erzielt sind diese erstmal in Dubai zu versteuern. Da dort jedoch keine Steuern auf Einkommen erhoben werden, muss faktisch eine Vollversteuerung in Deutschland erfolgen.

Im Gegensatz zu der Pflicht diese Einkünfte in Deutschland zu versteuern, hat die Auswertung der Datensätze ergeben, dass oft keine oder nur unvollständige Angaben zu dem Grundbesitz gemacht werden und die Einkünfte auch nicht versteuert wurden.

Das BZSt hat die Daten an die Landesfinanzverwaltungen weitergeben, die jetzt prüfen, ob die Daten werthaltig erscheinen. Ergibt sich bei der Prüfung ein steuerstrafrechtlicher Verdacht, wird dies an die Steuerfahndung / Busgeld- und Strafsachenstelle weitergeleitet, die ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen ein Strafverfahren einleiten.

Kommt es jedoch zu einer Anfrage des zuständigen Finanzamtes über die Aufklärung des Sachverhalts, liegt noch keine Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vor. Hier kann voraussichtlich noch eine strafbefreiende Selbstanzeige, bezüglich der nicht angezeigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder der Mittelherkunft gestellt werden.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur gültig ist, wenn sie nach § 371 Abs. 1 AO vollständig ist. Hierzu gehören alle unverjährten Steuerhinterziehungen derselben Steuerart. Um die strafbefreiende Selbstanzeige wirkungsvoll abzugeben, sollte professionelle Hilfe und Rat hinzugezogen werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihre Einkünfte korrekt versteuert haben oder befürchten, gegen Sie könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden, können unsere Fachanwälte und Steuerberater Sie gerne beraten.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

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