Einbringung von Grundstücken in das Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften kann Schenkungsteuer nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. März 2017 – 7 V 2515/2016 – auslösen
Wird ein einlagefähiger Vermögensvorteil ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Personengesellschaft zugewendet, kann die verdeckte Einlage bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft als Zuwendungsempfänger der Schenkungsteuer unterliegen.
Erfolgt die Einbringung eines privaten Grundstücks in das Gesamthandsvermögen ohne Gegenleistung (z. B. Erhöhung der Beteiligungsquote), so liegt hiernach eine verdeckte Einlage vor.
Bei der verdeckten Einlage in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ist nicht die Gesamthand, sondern sind die Gesamthänder durch die Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen.
Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, so handelt es sich nicht um eine verdeckte Einlage, sondern um ein privates Veräußerungsgeschäft, welches ggf. Einkommensteuer auslösen kann, wenn die private Immobilie vor Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird.
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