Das Kammergericht Berlin entschied vor kurzem, dass sich die Erbfolge auch nach einem Testament richten kann, welches nur noch als Kopie vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018, Az.: 6 W 52/18).
Beteiligte des Erbscheinverfahrens waren der Antragsteller als einer der Söhne des Erblassers und die Antragsgegnerin als Stieftochter des Erblassers. Der Erblasser war insgesamt drei Mal verheiratet. Mit den ersten beiden Ehefrauen hatte er je einen Sohn. Seine dritte Ehefrau, die zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben war, brachte eine Tochter mit in die Ehe, die jetzige Antragsgegnerin.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte einer der Söhne die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge, welcher die beiden Söhne des Erblassers zu je ½ als Erben ausweisen sollte.
Diesem Erbscheinsantrag trat die Stieftochter des Erblassers entgegen, indem sie dem Nachlassgericht die Kopie eines handschriftlichen Testaments des Erblassers aus dem Jahr 2011 vorlegte, wonach sie Alleinerbin wäre. Das Original des Testaments sei nicht mehr auffindbar, sie habe sich damals nach Testamentserrichtung zu Beweiszwecken eine Kopie davon gemacht. Zudem habe der Erblasser kurz vor seinem Tod gegenüber der Stieftochter und dessen Ehemann bestätigt, dass die Stieftochter Alleinerbin werden solle.
Um festzustellen, ob das nur in Kopie vorliegende Testament auch tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde, beauftragte das Nachlassgericht einen Schriftsachverständigen. Dieser bestätigte, dass Aussteller des in Kopie vorliegenden Testaments tatsächlich der Erblasser war. Daraufhin lehnte das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Sohnes ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Sohnes lehnte das Kammergericht als unbegründet ab. Es ging davon aus, dass sich die Erbfolge nicht nach Gesetz, sondern nach dem nur in Kopie vorliegenden Testament richte. Hiernach sei die Stieftochter Alleinerbin. Unschädlich sei, dass das Original des Testaments nicht mehr auffindbar sei. Es sei für die Wirksamkeit eines Testaments nicht entscheidend, wenn „die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist“. Die Errichtung und der Inhalt eines Testaments könne durch andere Beweismittel belegt werden.
Auch sei es dem Sohn trotz ihm obliegender Beweispflicht nicht gelungen, zu beweisen, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Aus der Tatsache, dass das Testament nicht mehr auffindbar sei, könne nicht auf eine Widerrufsabsicht des Erblassers geschlossen werden.
Daher wurde dem Sohn der beantragte Erbschein nicht erteilt.
Dieser Beschluss des Kammergerichts Berlin zeigt schön, dass es sich manchmal lohnen kann, zu kämpfen, auch wenn es zunächst schwierig aussieht. Es ist nicht unmöglich bei einem nur in Kopie vorliegenden Testament sein Recht durchzusetzen, aber es ist auch nicht leicht und es gelingt vor allem auch nicht oft.
Insofern ist es wichtig, bei einem Testament nicht nur klare Formulierungen zu wählen und auf die Formvorschriften zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass dieses Testament von den Berechtigten / rechtmäßigen Erben aufgefunden wird. Wenn es zu einem Wettlauf der möglichen Erben kommt, sollte von vornherein möglichst verhindert werden, dass es in falsche Hände gelangt und „aus Versehen“ verschwindet. Dies soll bei dem vorliegenden Fall selbstverständlich nicht unterstellt werden. Aber es kommt in der Praxis leider vor. Es sollte daher möglichst immer die Verwahrung beim Amtsgericht jeglicher anderer Variante vorgezogen werden. Auch eine privatschriftliche Verfügung von Todes wegen kann in ddie amtliche Verwahrung gegeben werden.
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, sich um Ihre rechtliche Vorsorge zu kümmern und dabei auch ein Testament verfassen zu wollen, sind wir Ihnen gern dabei behilflich. Wir arbeiten mit Ihnen zusammen Ihre persönliche Familien- und Vermögenssituation auf und besprechen mit Ihnen, ob und wie sich Ihre Wünsche umsetzen lassen. Anschließend helfen wir Ihnen mit den richtigen Formulierungen dabei, diese Wünsche in einer letztwilligen Verfügung rechtswirksam niederzulegen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Rechte in einem Erbfall durchzusetzen.