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Erwachsenenadoption – Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

Erwachsenenadoption – Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

Blogbeitrag Erbrecht

(OLG Bremen, Beschluss vom 9. November 2016 – 4 UF 108 / 16 §§ 1741 Absatz 1 Satz 1, 1767 Absatz 1 und Absatz 2 BGB)

Manchmal kommt man bei der Nachlassplanung an den Punkt, an dem über eine Erwachsenenadoption nachgedacht wird.

Der dem zukünftigen Erblasser sehr nahe stehende und daher gewünschte Erbe ist verwandtschaftlich eher entfernt angesiedelt oder sogar gar nicht verwandt, so dass eine testamentarische Einsetzung erbschaftsteuerlich sehr teuer werden würde. Dem Nachlass würde Liquidität entzogen, die im schlimmsten Fall gar nicht vorhanden ist. Durch eine Adoption kann ein gelebtes familiäres Verhältnis in ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis verwandelt werden. Eine Adoption hat als Nebeneffekt eine günstigere erbschaftsteuerliche Eingruppierung mit entsprechend günstigeren Steuersätzen und es stehen höhere Freibeträge zur Verfügung.

Aber gerade dieser erbschaftsteuerliche Nebeneffekt sorgt dafür, dass der ein oder andere versucht ist, diesen Weg der Erwachsenenadoption rein aus finanziellen Beweggründen zu gehen. Die Gerichte sind bemüht Missbrauchsfälle zu vermeiden und prüfen die Motivlage des Antragsstellers genau.

Voraussetzung für die Adoption eines Volljährigen ist, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Absatz 1 2.HS BGB. Damit ist eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand gemeint, d.h. auch in Zeiten der Not und Krankheit, sowie eine innere Verbundenheit, die durch ein soziales Familienband auch nach außen hin sichtbar ist. Wenn dieses Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht entstanden ist, muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein.

Hinsichtlich der sittlichen Berechtigung hat das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 9. November 2016 – 4 UF 108 / 16 bei einer Volljährigenadoption festgestellt, dass „die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption […] Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls“ ist. „Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen.“

Im zweiten amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung heißt es dann weiter dazu: „Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht.“

Es werden also auch weiterhin ganz genau die Anträge auf Annahme geprüft werden, um familienfremde und rein finanzielle Motive auszuschließen.

Auswirkungen hat eine Erwachsenenadoption nicht nur im erbrechtlichen (und erbschaftsteuerlichen) Bereich, sondern auch im Bereich des Unterhaltsrechts und des Namensrechts. Sowohl der Annehmende wie auch der Anzunehmende sollte sich daher über die weiteren Folgen der Erwachsenenadoption informieren und ein entsprechendes Vorhaben nicht ohne rechtliche Beratung verfolgen.

Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

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