§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht eine Anzeigefrist von 3 Monaten vor.
Die Anzeigefrist beginnt für alle Erwerber mit Kenntnis des Erbfalls bzw. bei Beschenkten mit Kenntnis der Schenkung.
Hintergrund ist, dass die Anzeigepflicht dem Finanzamt die Prüfung erleichtern soll, ob und wen es im Einzelfall zu einer Steuererklärung aufzufordern hat. Im Bereich der Erbschaftsteuer gibt es keine allgemeine Steuererklärungspflicht, sondern nur eine Erklärungspflicht für denjenigen, der dazu vom Finanzamt wirklich aufgefordert wurde. Die Anzeige an das Finanzamt ist formlos möglich. Zuständig ist für diese Anzeige das Finanzamt des Erblassers / Schenkers (§ 35 ErbStG).
Wichtig ist, dass es bei mehreren Beteiligten auf Erwerberseite kein „auf den anderen verlassen“ gibt. Jeden einzelnen Erwerber trifft die Anzeigepflicht. Allerdings wird der jeweils andere dadurch entlastet, wenn ein Verpflichteter die Anzeige gemacht hat. Dies gilt auch für Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erbe den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch in seiner Anzeige berücksichtigt hat.
Der Erwerber muss vom Erbanfall mit Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis erlangt haben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung, d.h. die zuverlässige Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft, ist im Erbfall bei Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen in der Regel solange nicht anzunehmen, solange die letztwillige Verfügung noch nicht eröffnet worden ist und die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht begonnen hat. Solange die Frist zur Ausschlagung noch läuft, kann eine Anzeige nicht erwartet werden, da der Erwerb noch nicht endgültig ist und darüber hinaus eine Anzeige des Erwerbers dann als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte. Bei einem Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss der Erwerber sicher wissen, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden ist und darüber hinaus zu welchem Anteil er am Nachlass beteiligt ist. Auch muss für ihn sicher sein, dass dieser Erwerb nicht von Dritten angefochten wird und er als Erbe anerkannt ist. In solch einem Fall kann dann im Einzelfall Kenntnis erst mit Erteilung eines das Erbrecht des Erwerbers bestätigenden Erbscheins vorliegen.
Nach Ablauf der drei Monate kann ein Bußgeld verhängt werden oder aber ein Strafverfahren in Betracht gezogen werden. Die Anzeigepflicht besteht indes auch nach Fristablauf fort. Eine Nachholung der Anzeige kann im Versuchsstadium der Tat noch nach den strafrechtlichen Regeln des Rücktritts im Sinne des § 22 StGB erfolgen, mit Vollendung der Tat ist später nur noch eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO möglich.
Anzuzeigen ist nach dem Wortlaut jeder der ErbSt unterliegende Erwerb – unerheblich ist, ob es anschließend auch zu einer Steuerzahlungspflicht des Erwerbers führt, daher sind auch grundsätzlich Zuwendungen anzeigepflichtig, die durch einen Freibetrag gedeckt sind. Allerdings wäre dies sehr weitgefasst, da dann auch jedes Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk angezeigt werden müsste, was dem Regelungszweck der Norm widersprechen würde.