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Fristen: Verjährung im Pflichtteilsrecht

Fristen: Verjährung im Pflichtteilsrecht

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Bitte denken Sie immer daran, dass der Pflichtteil der dreijährigen Regelverjährung unterliegt.

Die Regelverjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben ist zu beachten, dass zum Fristbeginn auch die Kenntnis hinsichtlich der den Pflichtteil beeinträchtigenden Schenkung(en) erforderlich ist. Ohne diese Kenntnis beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den beschenkten Nichterben ist dies anders. Hier beginnt die Frist nicht erst mit Kenntnis sondern konkret mit dem Erbfall zu laufen. Hier ist also der Fristbeginn komplett unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten.

Wird wiederum beim ordentlichen Pflichtteil bzw. beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben die dreijährige Regelverjährung nicht ausgelöst, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dabei beraten wir Sie gern.

Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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