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Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

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Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) dargestellt.

Ziel des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen StAbwG ist es steuerliche Missbräuche durch nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zu verhindern und Steueroasen auszutrocknen. Die für die Anwendung des StAbwG als nicht kooperativ eingestuften Steuerhoheitsgebiete werden dabei in der regelmäßig aktualisierten Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) veröffentlicht. In deren aktuellen Fassung vom 1. November 2023 (BT Drs. 559/23) sind insgesamt 16 Länder und Gebiete der schwarzen Liste (der EU-Blacklist) – darunter auch erstmals Russland – aufgeführt.

Hintergrund ist der, dass Staaten und Gebiete, die internationale Steuerstandards nicht erfüllen, die Steuergerechtigkeit sowie das Steueraufkommen gefährden. Das international abgestimmte Vorgehen gegen schädliche Steuerpraktiken ist daher ein wesentlicher Bestandteil zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und dient auch dem deutschen Wirtschaftsstandort sowie den hier tätigen Unternehmen. Im Fokus der europaweit koordinierten Abwehrmaßnahmen und der gesteigerten Mitwirkungspflichten stehen insoweit sowohl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen als auch natürliche Personen, die Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse (Geschäftsvorgänge) in oder mit Bezug zu diesen Gebieten unterhalten.

Das BMF erläutert in der 34-seitigen Verwaltungsanweisung insbesondere die betroffenen Geschäftsvorgänge und bezieht u.a. Stellung zu den vorgesehenen Abwehrmaßnahmen.

  1. Die betroffenen Geschäftsvorgänge

    Die Abwehrmaßnahmen sowie Mitwirkungspflichten knüpfen an Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 StAbwG an. Erfasst werden alle Geschäftsvorgänge, die einen Berührungspunkt zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet aufweisen. Umfasst sind dabei insbesondere Zahlungen, die aus nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten heraus- (Outbound) oder hineinfließen (Inbound).

  1. Die stufenweise anzuwendenden Abwehrmaßnahmen

    Die in den §§ 8 – 11 StAbwG geregelten Abwehrmaßnahmen sind grundsätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres anzuwenden, nachdem ein Staat in die schwarze Liste der nicht kooperativen Länder aufgenommen wurde (maßgeblich ist die Aufnahme in die StAbwV).Nach dem Regelungskonzept des StAbwG sind allerdings einzelne Maßnahmen erst mit einem Zeitversatz von zwei bzw. vier Jahren ab der Aufnahme in die StAbwV anzuwenden. Insoweit hat das BMF klargestellt, dass das jeweilige Steuerhoheitsgebiet durchgängig bis zu dem späteren Anwendungszeitpunkt in der StabwV aufgelistet sein muss.

    Beispielhaft für eine der gesetzlich vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sei hier das Verbot des Betriebs- und Werbungskostenabzugs nach § 8 StAbwG zu nennen, wonach Betriebs und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen in diesen Gebieten stehen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

  2. Die gesteigerten MitwirkungspflichtenNach § 12 Abs. 1 StAbwG treffen die Steuerpflichtigen zudem über die nach § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflichten hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.

    Das StAbwG enthält diesbezüglich einen Katalog an Aufzeichnungspflichten, die spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und ohne Aufforderung an das örtlich zuständige Finanzamt sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a AO erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), zu übermitteln sind. Diese zusätzlichen Pflichten umfassen insbesondere Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehung, die zugrunde liegenden Verträge, die ausgeübten Funktionen, die Geschäftsstrategien und die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse.

    Bei Verletzung der gesteigerten Mitwirkungspflichten wird nach § 162 Abs. 2 S. 3 AO widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten nicht erklärt wurden oder höher als erklärt sind. Des Weiteren werden bei einem nicht entschuldbaren oder nicht nur geringfügigen Verletzen der gesteigerten Mitwirkungspflichten gem. § 162 Abs. 4a AO Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO erhoben.

  3. Verhältnis des StAbwG zu bestehenden DBA
    Gem. § 1 Abs. 3 StAbwG werden die Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen verweigert, was die steuerliche Attraktivität von Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten weiter mindert.Insbesondere durch die jüngste Aufnahme Russlands in die Black-List wird diese Vorschrift an Bedeutung gewinnen, da mit Russland – im Gegensatz zu der überwiegenden Mehrheit der sonstigen nichtkooperativen Staaten – ein DBA besteht.

Fazit

Das StAbwG ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien und zur Sicherstellung einer fairen Besteuerung. Unternehmen und Einzelpersonen sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Geschäftsbeziehungen entsprechend überprüfen und anpassen.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Ihre Einkünfte korrekt versteuert haben oder befürchten, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für das Steuerrecht und Steuerberater gerne unterstützend zur Seite.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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