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Die Hessische Finanzverwaltung kauft sogenannte „Pandora-Papers“

Hessen kauft „Pandora-Papers“

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Die Hessische Finanzverwaltung kauft sogenannte „Pandora-Papers“

 

Die Hessische Finanzverwaltung kauft „Pandora-Papers“

Der Kauf der sog. Pandora-Papers durch die Hessische Finanzverwaltung ist jüngst zum Abschluss gekommen.

Die bereits 2021 einem ausgewählten Kreis von Journalisten zugespielten Daten werden derzeit ausgewertet. Es handele sich um über 10 Millionen Dokumente aus denen sich bereits „erste Hinweise auf prüfungswürdige Fälle“ ergäben.

Der hessische Finanzminister weist darauf hin, dass die Daten von nun an sowohl dem Bund als auch anderen Bundesländern sowie Ermittlern aus dem europäischen Ausland zur Verfügung stehen.

Im Falle einer Steuerhinterziehung kann eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten. Die Folge wäre nur eine Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen. Eine solche Selbstanzeige ist jedoch nur noch dann möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde.

Eine Tat gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits als entdeckt, wenn nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit naheliegt. Die Sperrwirkung der Tatentdeckung wird sogar schon dann ausgelöst, wenn eine Steuerstraftat nur „zum Teil“ entdeckt wurde. Ferner ist erforderlich, dass der Betroffene zumindest mit der Entdeckung rechnen müsste, was infolge der jüngsten Berichte über den Vorgang gegeben sein könnte.

Schon das Entdecken der Datensätze in den Unterlagen durch die Behörden könnte also die Selbstanzeige ausschließen und Betroffenen damit den Weg zurück in die Steuerlegalität verbauen. Dies müsste aber im konkreten Fall geprüft werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihre Einkünfte korrekt versteuert haben oder befürchten, gegen Sie könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden, können Sie die Beratung unserer Fachanwälte und Steuerberater gerne in Anspruch nehmen.

 

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

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  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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