Investmentsteuerreform 2018
In Zeiten des aktuellen Niedrigzinsumfelds, in denen sich das Tagesgeldkonto ebenso wenig rentiert wie die risikolose festverzinsliche Anlage, fließt immer mehr Geld in Anlagen mit höheren Renditemöglichkeiten – unter anderem in Investmentfonds. Bei einem Investmentfonds handelt es sich um eine Gesellschaft, die das Geld der Anleger als sog. Sondervermögen verwaltet. Das Sondervermögen ist dabei regelmäßig in unterschiedliche Anlageklassen investiert (z.B. Aktien, Anleihen, Rohstoffe, Immobilien).
Steuerlich wurden Erträge, die der Investmentfonds aus der Kapitalanlage erzielt, bislang grundsätzlich direkt dem Anleger zugerechnet. Die Besteuerung erfolgte also so, als ob der Anleger unmittelbar in das Sondervermögen investiert wäre. Mit der Investmentsteuerreform wurde diese direkte Zurechnung der Erträge durch eine partielle Steuerpflicht auf Ebene der Fondsgesellschaft ersetzt. Nunmehr sind Investmentfonds mit ihren inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (§ 6 InvStG). Dabei werden die auf Ebene der Investmentgesellschaft versteuerten Erträge zusätzlich Anlegerseitig besteuert. Eine steuerliche Mehrbelastung wollte der Gesetzgeber jedoch nicht bewirken. Daher wurde eine Teilfreistellungsquote eingeführt. Die Höhe dieser teilweisen Freistellung hängt sowohl vom Schwerpunkt der Anlageklasse (z.B. Aktienfons, Mischfonds, Immobilienfonds) als auch davon ab, ob die Investmentanteile im Privatvermögen, im Betriebsvermögen oder von Körperschaften gehalten werden (§ 20 InvStG). Besondere Befreiungen bestehen unter anderem bei Investmentanteilen für bestimmte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge (§ 16 Abs. 2 InvStG).
Eine weitere Neuerung ergibt sich für thesaurierende Investmentfonds. Bei solchen Fonds werden die Erträge nicht (gänzlich) an die Anleger ausgeschüttet, sondern von der Fondsgesellschaft reinvestiert. Steuerlich galten diese sog. „ausschüttungsgleichen Erträge“ beim Anleger als fiktiv zugeflossen und waren dementsprechend zu versteuern. Gerade bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds musste der Steuerpflichtige die ausschüttungsgleichen Erträge – sowie damit zusammenhängende anrechenbare Steuern – regelmäßig selbst ermitteln und in der Steuererklärung angeben. Dies soll künftig nicht mehr erforderlich sein. Stattdessen wird eine sog. Vorabpauschale ermittelt, die dem Anleger zum ersten Werktag des neuen Jahres zugerechnet wird (d.h. für 2018 zum 2. Januar 2019, § 18 InvStG). Im Falle der späteren Veräußerung der Investmentanteile ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern (§ 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr gilt. Dies hat zur Folge, dass zwar die bis Ende 2017 verzeichneten Wertsteigerungen der Alt-Anteile bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns außer Acht bleiben, indes die danach begründeten Zuwächse fortan nicht mehr steuerfrei sind. Für viele Kleinanleger dürfte die Regelung jedoch nicht relevant sein, da ein persönlicher Freibetrag von 100.000 EUR besteht (§ 56 Abs. 6 InvStG). Um die bis Ende 2017 erfolgten Wertzuwächse von den danach begründeten Kurssteigerungen abzugrenzen, bedient sich der Gesetzgeber der Fiktion, dass die Investmentfondsanteile zum 31. Dezember 2017 veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder angeschafft wurden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG).
All dies gilt im Wesentlichen für sog. Publikumsfonds. Solche Investmentfonds können sowohl von privaten als auch von institutionellen Investoren erworben werden und stehen somit einem breiten „Publikum“ zur Verfügung. Für sog. Spezialfonds, die grundsätzlich einem begrenzten Anlegerkreis vorbehalten sind (i.d.R. institutionellen Investoren), enthält des InvStG besondere Bestimmungen.
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