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Start-Ups aufgepasst: keine steuerlichen Erleichterungen für geringfügig beschäftigte Alleingesellschafter-Geschäftsführer!

Start-Ups aufgepasst: keine steuerlichen Erleichterungen für geringfügig beschäftigte Alleingesellschafter-Geschäftsführer!

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Start-Ups aufgepasst: keine steuerlichen Erleichterungen für geringfügig beschäftigte Alleingesellschafter-Geschäftsführer!

Vor allem in der Aufbauphase eines Start-Ups, kommt häufig die Frage auf, ob ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf Minijob-Basis tätig werden kann. Neben der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bringt eine geringfügige Beschäftigung den Vorteil mit sich, dass die anfallende Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 2% angesetzt werden kann, statt mit dem individuellen Steuersatz.

Der BFH hat der pauschalen Besteuerung mit Beschluss vom 8. August 2023 jedoch eine Absage erteilt, und entschieden, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den Arbeitslohn mit dem individuellen Steuersatz versteuern muss. Voraussetzung für die Steuererleichterung sei, dass der Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen (geringfügigen) Beschäftigung stamme.

Aufgrund der Beteiligung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH ist dieser aber von der Sozialversicherungspflicht befreit, sodass die Voraussetzungen für eine pauschale Besteuerung nach dem BFH nicht vorliegen.

Wenn Sie sich in rechtlichen Fragen für Start-Ups professionelle Unterstützung wünschen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater gerne zur Seite.

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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