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Meldepflicht zum Transparenzregister für eGbRs!

Meldepflicht zum Transparenzregister für eGbRs!

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Meldepflicht zum Transparenzregister für eGbRs!

Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: MoPeG) bescherte dem deutschen Gesellschaftsrecht eine der größten Gesetzesreformen im letzten Jahrhundert. Bahnbrechend war vor allem die Einführung eines neues Gesellschafsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs).

Damit verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Publizität. Wo das Handelsregister für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften wie die OHG und KG bereits seit Jahrzehnten Aufschluss über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Gesellschaften gibt, blieben vor allem die Gesellschafterstrukturen einer GbR dem Rechtsverkehr mangels Registerpflicht verborgen.

Dies wird sich durch das am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen MoPeG ändern. Seit Inkrafttreten sind GbRs zwar nicht per se verpflichtet, sich im eigens für die GbR geschaffenen Gesellschaftsregister anzumelden. Allerdings bestehen genügend gesetzliche Bestimmungen, die eine Vielzahl von GbRs zur Anmeldung faktisch zwingen. Dies gilt vor allem für Immobilien-GbRs oder Beteiligungs-GbRs, die Geschäftsanteile an Gesellschaften erwerben möchten. In diesem Fall und wenn die GbR eine Immobilie erwerben oder hierüber verfügen möchte, muss die GbR vorher im Gesellschaftsregister eingetragen sein; andernfalls werden weder Handelsregister noch Grundbuch die Rechtsänderung eintragen (Eintragungssperre). Ein Erwerb von Geschäftsanteilen oder einer Immobilie ist dann also nicht möglich.

Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie nicht nur einen entsprechenden Rechtsformzusatz führen (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eGbR), sondern muss ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister melden!

Im Dschungel der Gesetzesreform kann die Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister schnell untergehen. Ein solches Versäumnis wird allerdings mit teilweisen horrenden Geldbußen geahndet. Gesellschafter einer eGbR sollten daher prüfen, ob eine Meldung zum Transparenzregister erfolgt ist und dies im Zweifel unverzüglich nachholen. Zudem müssen dem Transparenzregister auch sämtliche Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten angezeigt werden.

Mehr Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten gibt es hier:
Transparenzregisterpflichten: Anmeldung zum Transparenzregister

 

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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