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Meldung zum Transparenzregister nach dem Beurkundungstermin oder erst nach Eintragung im Handelsregister?

Meldung zum Transparenzregister nach dem Beurkundungstermin oder erst nach Eintragung im Handelsregister?

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Meldung zum Transparenzregister nach dem Beurkundungstermin oder erst nach Eintragung im Handelsregister?

Meldung zum Transparenzregister: In der Start-Up-Szene ist derweilen bekannt, dass mit dem Wegfall der Meldefiktion seit dem 30. Juni 2022 nach dem Geldwäschegesetz (GwG) grundsätzlich alle UGs und GmbHs verpflichtet sind, dem Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Im Regelfall ist das kein Problem. Schnell aber stellt sich während des Meldevorgangs auf der Webseite des Transparenzregisters die Frage, welcher Zeitpunkt für das Bestehen der wirtschaftlichen Berechtigung maßgeblich ist – dieser ist bei der Meldung zwingend anzugeben.

Bereits gegründete Kapitalgesellschaften, die bis zum 30. Juni 2022 von der Meldefiktion profitiert haben und bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung zum Transparenzregister vornehmen mussten, können die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten mit Ablauf des Übergangszeitraums und damit ab dem 30. Juni 2022 vornehmen.

Aber was ist mit Kapitalgesellschaften, die erst nach dem 30. Juni 2022 gegründet worden? Welcher Zeitpunkt ist in diesem Fall maßgeblich? Der Tag der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister oder der Tag der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages?

Zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegt in der Regel eine zeitliche Zäsur von mehreren Wochen. Rechtlich besteht die GmbH als solche – also mit beschränkter Haftung – erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Daher ist für die GmbH und die UG bei der Meldung zum Transparenzregister grundsätzlich auf den Tag der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister abzustellen.

Mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung besteht die Gesellschaft allerdings als sogenannte Vor-GmbH oder auch Vorgesellschaft.

Sollte die Vorgesellschaft in dieser Zeit operativ aktiv werden und am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie buchführungs- und steuerpflichtig pflichtig und damit auch verpflichtet, dem Transparenzregister ihre wirtschaftlichen Berechtigten zu melden.

Die Meldung ist nur entbehrlich, wenn zwischen Beurkundung und Eintragung im Handelsregister nicht mehr als drei Monate liegen.

Start-Ups sollten daher im Auge haben, ob sie ihre wirtschaftlich Berechtigten ggf. schon nach dem Beurkundungstermin dem Transparenzregister melden müssen.

Auch innerhalb des Meldevorgangs der Vorgesellschaft sind Besonderheiten bei den konkreten Angaben zu beachten. Darüber hinaus sollte eine entsprechende Änderungsmitteilung nicht vergessen werden, wenn die Gesellschaft dann im Handelsregister eingetragen ist.

Gern unterstützen wir Sie bei der Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister.

Weitere Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten finden Sie hier: Transparenzregisterpflichten: Anmeldung zum Transparenzregister

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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