E-Mail Fax Telefon

Nach dem Erbfall - Beerdigung: Wer trägt die Bestattungskosten?

Nach dem Erbfall – Beerdigung: Wer trägt die Bestattungskosten?

Bloggrafik zu Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerberatung

Nach dem Erbfall

Beerdigung: Wer trägt die Bestattungskosten?

Neben vielen anderen rechtlichen und organisatorischen Dingen ist oft unklar, wer eigentlich am Ende die Kosten für eine Bestattung zahlen muss. Dies ist abzugrenzen von der Frage, wer über die Art und Weise und das Drumherum der Beerdigung entscheiden darf. Dies kann nämlich entweder bereits der Erblasser verfügt haben oder aber es obliegt dem Totenfürsorgeberechtigten. Auch darf hier nicht verkannt werden, dass natürlich derjenige, der die Verträge mit dem Beerdigungsinstitut abschließt, seinem Vertragspartner gegenüber zunächst persönlich haftbar. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die möglichen Kostentragungspflichtigen und deren Rangfolgen unter Einbezug des Hamburger Bestattungsgesetzes.

Grundsätzlich: Der Erbe trägt die Bestattungskosten

Das Gesetz geht von folgendem Grundsatz aus: nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Bestattungskosten. Denn Bestattungskosten sind Erbfallschulden i.S.d. § 1967 BGB, für die der Erbe haftet. Außerdem soll derjenige, der finanziell von der Erbschaft profitiert, auch die Kosten einer angemessenen Bestattung des Erblassers tragen.

Der Erbe muss aber nur die Kosten auf sich nehmen, die nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen, angemessenen Bestattung gehören.

Oftmals ist unproblematisch, wer Erbe ist. Zum einen kann der Erblasser dies in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen bestimmen (sog. gewillkürte Erbfolge). Zum anderen greift die Erbfolge der §§ 1924 ff, 1931 BGB, sofern keine letztwillige Verfügung von Todes besteht (sog. gesetzliche Erbfolge).

Problem: Ausschlagung der Erbschaft

Wer Erbe ist, steht zum Zeitpunkt der Bestattung jedoch nicht immer abschließend fest. Der Erbberechtigte hat nämlich sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Bestattung findet in der Regel weitaus früher statt. Als Stichtag für die Ausschlagung gilt der Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfahren hat, was bei nahen Angehörigen meist mit dem Todestag zusammenfallen dürfte. Bei einem durch letztwillige Verfügung berufenen Erben beginnt die Frist hingegen erst ab Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen, § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst im Ausland war, verlängert sich die Frist gem. § 1944 Abs. 3 BGB auf sechs Monate.

Schlägt einer von mehreren Erben das Erbe aus, tragen die Bestattungskosten die anderen Erben, die die Erbschaft angenommen haben, ihrer Erbquote entsprechend.

Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, geht in letzter Konsequenz die Erbschaft auf den Staat über (sog. Fiskalerbschaft). Dieser kann zwar nicht ausschlagen; er muss aber nicht automatisch die Bestattungskosten tragen.

Ausnahme: Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Bestattungskosten

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, sind die Beerdigungskosten auch dann vom Erbberechtigten zu tragen, wenn dieser gegenüber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet war oder gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht ist im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt, wobei sich die Gesetze an der Reihenfolge der Unterhaltspflicht orientieren. Nach §§ 10 Abs. 1, 22 Abs. 4 Hamburger Bestattungsgesetz haben „die Angehörigen“ für die Bestattung zu sorgen. Vereinfacht gesagt sind dies in absteigender Reihenfolge Ehepartner/eingetragener Lebenspartner, Kinder und deren Ehegatten/Lebenspartner, Eltern, Geschwister, nicht angeheirateter Partner, andere Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkelkinder und deren Ehegatten/Lebenspartner, entferntere Verwandte (bis 3. Grades).

Es kann vorkommen, dass Bestattungspflichtiger nicht zugleich auch Kostentragungspflichtiger ist. So kann beispielsweise eine Erblasserin ihren Ehemann enterben und ihre Schwester als Alleinerbin einsetzen. Dann ist der enterbte Ehemann zwar bestattungspflichtig, die Schwester aber müssten die Bestattungskosten tragen, sofern sie die Erbschaft annimmt. Sollte der Ehegatte die Bestattungskosten zahlen, könnte er dann von der Schwester die Summe zurückfordern. Hier würde sie allerdings auf den Nachass begrenzt haften und auch wiederum nur in Höhe einer angemessenen Beerdigung.

Kann in der Kürze der Zeit niemand ermittelt werden, veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung und fordert die hierfür entstandenen Kosten vom Unterhaltsverpflichteten gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Hamburger Bestattungsgesetz zurück, soweit dies nicht unbillig ist. Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Kostentragung dem Unterhaltsverpflichteten nicht zumutbar ist, insbesondere wenn dieser selbst mittellos oder Sozialhilfeempfänger ist. Für den Nachweis der Mittellosigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete verantwortlich.

Gestörte Familienverhältnisse / Kontaktabbruch

Gestörte Familienverhältnisse können übrigens nur ausnahmsweise dazu führen, dass ein Bestattungspflichtiger nicht zur Übernahme bzw. Erstattung der Bestattungskosten herangezogen wird. Eine Ausnahme wird von der Rechtsprechung in der Regel nur bei schweren Straftaten des Erblassers gegen den Bestattungspflichtigen anerkannt, wie zum Beispiel versuchter Mord und/oder sexuelle Übergriffe. Ein (auch jahrelanger) Kontaktabbruch ist somit nicht ausreichend.

Sozialbestattung

Erst wenn sämtliche Erbberechtigten das Erbe ausschlagen und/oder die Beerdigungskosten aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht entrichten können bzw. es überhaupt keine Erben gibt, tritt der Fiskus für die Kosten ein.

Von Dritten schuldhaft verursachter Tod des Erblassers

Abweichend können (angemessene) Bestattungskosten vom Erben bzw. Unterhaltspflichtigen jedoch auch von demjenigen gefordert werden, der den Tod einer Person schuldhaft, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall oder durch fahrlässige bzw. vorsätzliche Tötung, verursacht hat, § 844 Abs. 1 BGB.

Fazit

Die Frage, wer die Bestattungskosten zu tragen hat, kann somit aufgrund der vorstehend beschriebenen Komplexität nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Werden Sie als Erbe oder Angehöriger zur Erstattung von verauslagten Bestattungskosten aufgefordert? Wir prüfen Ihr Anliegen gern.

 

Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

Back to Top