Neuerungen zum Transparenzregister: Was gilt jetzt für börsennotierte Gesellschaften?
Nach dem Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche oder auch kurz: TraFinG-Gw), ergeben sich ab dem 1. August 2021 für die Regelungen zum Transparenzregister einige Neuerungen, die vor allem auch börsennotierte Aktiengesellschaften jetzt kennen sollten.
Bis zum Inkrafttreten des TraFinG-Gw galt die Mitteilungspflicht für börsennotierte Gesellschaften generell als erfüllt. Damit waren börsennotierte Aktiengesellschaften von der Pflicht befreit, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden.
Hierzu sah § 20 Abs. 2 GWG a.F. explizit vor, dass bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt galt.
Dies hat sich nun geändert. Nach der Gesetzreform ist § 20 Abs. 2 GWG ersatzlos gestrichen worden. Damit sind künftig auch börsennotierte Aktiengesellschaften verpflichten, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden.
Gute Neuigkeiten gibt es für börsennotierte Gesellschaften, die aufgrund des Inkrafttreten des TraFinG-Gw erstmals zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind: für diese Aktiengesellschaften sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor, wonach die Mitteilung zum Transparenzregister nicht umgehend nach Inkrafttreten des TraFinG-Gw erfolgen muss, sondern spätestens bis zum bis zum Ablauf des 31.03.2022.
Gern beraten wir Sie hierzu und übernehmen erforderliche Meldungen zum Transparenzregister für Sie.
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