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Notizbuch als formwirksames Testament?

Notizbuch als formwirksames Testament?

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Das OLG Köln (Beschluss vom 22. Februar 2016) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Testament auch in einem Notizbuch niedergeschrieben werden kann.

Es kam zu dem Ergebnis, dass sich auch in einem Notizbuch, welches üblicherweise nur für Notizen und Telefonnummerneinträge verwendet wird, ein wirksames Testament befinden kann. Es muss sich aber bei der Würdigung sämtlicher Umstände offensichtlich nicht um eine Notiz handeln.

Schön wäre natürlich, wenn Sie es für Ihre Erben nicht ganz so spannend machen und diese nicht zunächst vor Gericht klären lassen müssen, ob Ihre Verfügung von Todes wegen der äußeren Form nach überhaupt eine Verfügung von Todes wegen sein kann.

Wie man hier aber schön sieht, ist es immer wichtig, dass Sie bei einem eigenhändigen Testament streng die Formvorschriften einhalten. Es muss von Ihnen von vorn bis hinten selbst mit der Hand geschrieben worden sein. Bitte achten Sie dabei auf die Lesbarkeit. Bitte überschreiben Sie es mit „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“. Bitte geben Sie den Ort an und das Datum an und unterschreiben Sie es mit Ihrem Vor- und Nachnamen.

Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen dabei einen formwirksamen und verständlichen letzten Willen zu formulieren.

Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

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Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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