Auch in der Ehe behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde. Dies betrifft die meisten Ehen in Deutschland. Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, gehört ebenfalls demjenigen, der es erwirtschaftet. Dasselbe gilt für Guthaben auf Konten. Daher führt die Übertragung eines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten zu einem schenkungsteuerbaren Vorgang.
Dabei ist es ganz gleich, ob es sich um inländische oder ausländische Konten handelt. So entschied der BFH kürzlich im Falle eines Schweizer Einzelkontos und Depots, dass der Ehemann auf seine Frau übertrug. Zwar können auch Einzelkonten im Innenverhältnis beiden Ehegatten gehören. In diesem Fall würde die steuerpflichtige Bereicherung nur die Hälfte des Guthabens betragen. Allerdings tragen die Eheleute hierfür die Beweislast.
In dem entschiedenen Fall reichte eine Kontovollmacht für die Ehefrau nicht als Beweis dafür aus, dass das Guthaben schon vor der Übertragung hälftig ihr zuzurechnen war. Erforderlich wäre vielmehr, dass beide Eheleute auf das Konto einzahlen und dass das Guthaben beiden zustehen soll.
Somit ist bei Kontenübertragungen größte Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte der Rat eines Experten eingeholt werden.