Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) – Entwurf des Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
Mit Datum vom 30.11.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) veröffentlicht. Hierin äußert sich die Finanzverwaltung zu praktischen Auslegungs- und Anwendungsfragen.
Dieser Entwurf kommt rechtzeitig zur Übertragung der aktuellen EU-Blacklist in die Steueroasenabwehrverordnung, mit welcher neue Staaten und Gebiete als unkooperativ eingestuft werden und damit dem Anwendungsbereich des Steueroasen-Abwehrgesetzes unterfallen.
Die aktuelle EU-Blacklist enthält die folgenden 16 Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Antigua und Barbuda, Anguilla, Bahamas, Belize, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.
Insbesondere die Aufnahme Russlands in den Katalog der unkooperativen Steuerhoheitsgebiete dürfte für eine wachsende Relevanz der Maßnahmen des StAbwG sorgen.
Der Entwurf des BMF-Schreibens äußert sich u.a. zu den folgenden Punkten:
- Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG
Die nachfolgend beschriebenen Abwehrmaßnahmen knüpfen an die Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse an, die Steuerpflichtige in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhalten. Es wird klargestellt, dass auch Geschäftsvorgänge einer, oder über eine Personengesellschaft oder Betriebsstätte erfasst sind.
Im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 StAbwG ist dies unter den dort genannten Voraussetzungen auch bei mittelbaren Beteiligungen der Fall. - Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG
Gem. § 8 S.1 StAbwG dürfen Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen i.S.d. § 7 StAbwG die Einkünfte nicht mindern. Absetzungen für Aufwendungen werden dabei als laufende Aufwendungen eingestuft, sodass diese grundsätzlich vom Abzugsverbot erfasst werden. - Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG
Sofern unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Gesellschaft i.S.d. § 7 I AStG beteiligt sind, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist sie Zwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die insgesamt einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs.5 AStG unterliegen („vollumfängliche Hinzurechnungsbesteuerung“). - Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG
Der Entwurf geht auch auf die Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG ein. Der in dieser Norm enthaltene Einkünftekatalog soll gegenüber dem aus § 49 Abs.1 EStG subsidiär sein. Demnach kommt § 10 StAbwG nur dann zur Anwendung, soweit nicht schon Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen. Allerdings sind die Finanzämter angehalten, den Steuerabzug immer dann nach § 50 a Abs.7 EStG anzuordnen, wenn eine Quellensteuermaßnahme nach § 10 StAbwG allein deswegen nicht greift,´weil inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs.1 EStG vorliegen. - Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne, § 11 StAbwG
In § 11 Abs.1 StAbwG sind zudem einige Ausschlusstatbestände für mögliche Steuerbefreiungen normiert. So ist die Steuerbefreiung nach § 8b Abs.1 S.1 KStG für Gewinnausschüttungen und andere Bezüge i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 lit. a) EStG ausgeschlossen, sofern diese von einer in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Körperschaft erbracht werden.
Dasselbe gilt, sofern Steuerbefreiungen, Gewinnausschüttungen und andere Bezüge i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 lit. a) EStG aufgrund von DBA erfolgen, wenn die Vorschriften des jeweiligen DBA mit § 8 Abs.1 S.1 KStG vergleichbar sind.
Ebenso werden die Steuerfreiheit nach § 8 Abs.2 S.1 KStG und vergleichbare abkommensrechtliche Steuerbefreiungen für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Bezügen i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 lit. a) EStG führen, ausgeschlossen. - Gesteigerte Mitwirkungspflichten, § 12 StAbwG
Nach § 12 StAbwG bestehen für die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Person über § 90 AO hinausgehende Mitwirkungspflichten, die vor allem Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehung, die zugrundeliegenden Verträge, ausgeübte Funktionen, Geschäftsstrategien sowie Markt- und Wettbewerbsverhältnisse umfassen.
Werden diese Mitwirkungspflichten – bspw. durch eine ausbleibende Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden – nicht nur unerheblich verletzt, können Zuschläge nach § 162 Abs.4 AO erhoben werden.
Der Entwurf wurde verschiedenen Verbänden zur Stellungnahme übermittelt, welche diese bis zum 09.01.2024 abgeben konnten. Es ist mit einer Veröffentlichung innerhalb des ersten Halbjahres 2024 zu rechnen.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob und ggf. inwiefern ein ausländisches Engagement Ihrerseits von den Maßnahmen betroffen sein könnte, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für das Steuerrecht sowie Steuerberater gern beratend zur Seite.