Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz und Informationsaustausch über Finanzkonten
Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde die Abgabenordnung in einigen Punkten dahingehend novelliert…
Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde die Abgabenordnung in einigen Punkten dahingehend novelliert, die Aufdeckung von Steuerumgehungen insbesondere für Sachverhalte mit ausländischem Bezug zu erleichtern. Unter anderem wurde klargestellt, dass Finanzbehörden bei hinreichendem Anlass Auskünfte über eine unbekannte Anzahl von Sachverhalten auch von anderen als den beteiligten Personen verlangen können. Vor diesem Hintergrund ist die erhöhte Auskunftspflicht von Kreditinstituten gegenüber den Finanzbehörden zu erwähnen, unter anderem durch den Wegfall des § 30a AO, der bislang die besondere Rücksichtnahme der Finanzbehörden bei Ermittlungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden regelte. Zudem wurde die Kontenabrufbefugnis der Finanzbehörden grundlegend erweitert. Neben einigen Erweiterungen, die bereits zum 01.01.2018 anzuwenden sind, sind Kreditinstitute ab dem 01.01.2020 verpflichtet, die Anschrift sowie Steuerdaten des Kontoinhabers, aber auch von anderen verfügungsberechtigten und wirtschaftlich beteiligten Personen des Kontos, auf Abruf bereitzustellen. Auch Angaben zu Schließfächern bleiben nicht verschont.
Daneben wurden die Anzeigepflichten für im Inland Steuerpflichtige mit wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland erweitert, z. B. bezüglich der Offenlegung der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft. Eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für gegenüber dem Finanzamt verschwiegene Steuern auf Einkünfte oder Erträge aus wirtschaftlichen Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften sowie eine zehnjährige Zahlungsverjährungsfrist in den Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO stellen weitere Neuerungen dar.
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung mit einer verlängerten Strafverfolgungsfrist von zehn Jahren liegt in Zukunft auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige Drittstaat-Gesellschaften, auf die er einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Mit Ablauf des 30.09.2017 hat zudem der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD begonnen. Dem gemeinsamen Meldestandard haben sich zwischenzeitlich 51 Staaten verpflichtet.
Weitere Informationen können direkt beim BMF unter : https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2017-06-22-automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG-3009217.html abgerufen werden.
Derzeit ist aber unklar, wann tatsächlich mit der Auswertung der Daten begonnen werden kann und entsprechende Erkenntnisse bei den Wohnsitzfinanzämtern der betreffenden Steuerpflichtigen vorliegen.
Insofern bestehen noch Spielräume, bisher nicht deklarierte Erträge im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach zu erklären und Straffreiheit zu erlangen.
Darüber hinaus kaufen die Steuerfahndungen der Länder weiter Steuer-CD’s an wie kürzlich durch das Land NRW hinsichtlich Kundenbeziehungen bei der Schweizer Großbank UBS.
Auch in diesen Fällen sind noch Präventivmaßnahmen möglich.
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