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Neue Ge­schäfts­füh­rer­pflicht seit dem 1. Ok­to­ber 2017!

Trans­pa­renz­re­gis­ter­pflich­ten: An­mel­dung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter

Transparenzregister - Neue Geschäftsführerpflicht ab dem 1. Oktober 2017

Buß­geld ver­mei­den! Prü­fen Sie, ob Sie für Ihre GmbH, UG oder GmbH & Co. KG Ein­tra­gun­gen in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ma­chen müs­sen.

1. Über­blick

Im Rah­men des Geld­wä­sche­ge­set­zes wurde im Jahr 2017 ein di­gi­ta­les ‚Trans­pa­renz­re­gis­ter‘ ein­ge­führt.

Da­nach sind ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts und rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ver­pflich­tet, An­ga­ben über den ‚wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten‘ of­fen­zu­le­gen. Die­ser Bei­trag be­schränkt sich aus­drück­lich nur auf die Rechts­for­men GmbH, UG und (GmbH & Co.) KG.

Die Ver­pflich­tung, An­ga­ben zum Trans­pa­renz­re­gis­ter zu ma­chen, be­steht seit dem 1. Ok­to­ber 2017. Ver­pflich­tet sind die Ge­sell­schaf­ten selbst und damit letzt­end­lich deren or­gan­schaft­li­che Ver­tre­ter (also die Ge­schäfts­füh­rer).

Die­ser Bei­trag be­leuch­tet, in wel­chen Fäl­len eine Of­fen­le­gung er­fol­gen muss und wel­che An­ga­ben zum Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­macht wer­den müs­sen.

 

2. Hin­ter­grund des neuen Trans­pa­renz­re­gis­ters

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter ist Teil der No­vel­lie­rung des Geld­wä­sche­ge­set­zes (§ 20 GWG), die am 26. Juni 2017 in Kraft ge­tre­ten ist und mit Wir­kung zum 1. Au­gust 2021 er­neut re­for­miert wurde. Die No­vel­lie­rung grün­det auf Vor­ga­ben der EU und soll eine ef­fek­ti­ve­re Be­kämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung ge­währ­leis­ten. Zudem soll es den Be­hör­den eine ef­fek­ti­ve­re, EU-wei­te Auf­klä­rung und Ver­fol­gung von Fi­nanz­straf­ta­ten er­mög­li­chen.

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter wird on­line ge­führt unter: www.​tra​nspa​renz​regi​ster.​de

 

3. Identifizierung der ‚wirtschaftlich Berechtigten‘

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter soll Auf­schluss über die na­tür­li­chen Per­so­nen geben, die wirt­schaft­lich ge­se­hen maß­geb­lich hin­ter einer Ge­sell­schaft ste­hen. Dabei stellt das Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­ra­de nicht auf die recht­li­che In­ha­ber­schaft von Ge­schäfts­an­tei­len ab, son­dern auf die tat­säch­li­che (fak­ti­sche) Mög­lich­keit, auf das Un­ter­neh­men ein­zu­wir­ken. Zen­tra­ler Be­griff des Geld­wä­sche­ge­set­zes ist daher der ‚wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te‘.

Die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten sind die­je­ni­gen na­tür­li­chen Per­so­nen, in deren Ei­gen­tum oder unter deren Kon­trol­le die je­wei­li­ge Ge­sell­schaft steht. Als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter wird jede na­tür­li­che Per­son an­ge­se­hen, die un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar:

  • mehr als 25% der Geschäftsanteile hält; oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert; oder
  • auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt.

Eine mit­tel­ba­re Kon­troll­aus­übung liegt z.B. bei Be­tei­li­gungs­ket­ten vor. Bei­spiel: An der Er­folg­reich GmbH sind A (zu 60%), B (zu 10%) und die B Hol­ding KG (zu 20%) be­tei­ligt. B ist al­lei­ni­ger Kom­man­di­tist der B Hol­ding KG. Lö­sung: A ist un­mit­tel­bar mit mehr als 25% an der Er­folg­reich GmbH be­tei­ligt und somit ein wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter. B ist zwar un­mit­tel­bar nur zu 10% aber mit­tel­bar (über die B Hol­ding KG) zu wei­te­ren 20% an der Er­folg­reich GmbH be­tei­ligt. Auch B über­schrei­tet somit die 25%-Schwel­le und ist eben­falls ein wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter der Er­folg­reich GmbH.

 

4. 25%-Schwelle

Nicht jeder der vor­ge­nann­ten Kon­stel­la­tio­nen löst al­ler­dings die An­zei­ge­pflicht zum Trans­pa­renz­re­gis­ter aus. Denn an­zei­ge­pflich­tig sind nur sol­che Kon­stel­la­tio­nen, bei denen der be­tref­fen­de wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te die 25%-Schwel­le über­schrei­tet (siehe oben).

Bei­spiel: A ist zu 80% und En­ke­lin E zu 20% an der Er­folg­reich GmbH be­tei­ligt. A hält 20% sei­ner An­tei­le treu­hän­de­risch für seine Schwie­ger­mut­ter S, die auf­grund ihrer Kratz­bürs­tig­keit nach außen nicht als Ge­sell­schaf­te­rin in Er­schei­nung tre­ten soll. Lö­sung: E und S sind keine wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, da sie je­weils die 25%-Schwel­le nicht über­schrei­ten. A ist hin­ge­gen wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter, da er mit mehr als 25% an der Ge­sell­schaft be­tei­ligt ist und (trotz Treu­hand) mehr als 25% der Stimm­rech­te kon­trol­liert.

 

5. Beherrschung bei Beteiligungsketten

Wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te kön­nen nur na­tür­li­che Per­so­nen sein. Bei nicht na­tür­li­chen Ge­sell­schaf­tern, die die 25%-Schwel­le über­schrei­ten, ist dar­auf ab­zu­stel­len, wel­che na­tür­li­che Per­son sie be­herrscht. Als eine Be­herr­schung gilt vor allem eine Mehr­heits­be­tei­li­gung.

Bei­spiel: Ge­sell­schaf­ter der Er­folg­reich GmbH sind A, B und C mit je­weils 20 % und die M-GmbH mit 40%. Ge­sell­schaf­ter der M-GmbH sind A zu 30 % und X zu 70%. Lö­sung: A, B und C über­schrei­ten die 25%-Schwel­le nicht und sind daher keine wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten. Die Be­tei­li­gung des A an der M-GmbH wirkt auch nicht er­hö­hend, da A nicht be­herr­schend an der M-GmbH be­tei­ligt ist. Die M-GmbH über­schrei­tet die 25%-Schwel­le, ist aber keine na­tür­li­che Per­son, so­dass zu schau­en ist, wer die M-GmbH be­herrscht. Das ist der X, der zu mehr als 50 % an ihr be­tei­ligt ist. X ist daher der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te der Er­folg­reich GmbH.

 

6.Kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelbar?

Kann keine na­tür­li­che Per­son als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter er­mit­telt wer­den oder be­ste­hen Zwei­fel daran, wer wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter ist, gilt als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter der ge­setz­li­che Ver­tre­ter der GmbH, also der/die Ge­schäfts­füh­rer (§ 3 Abs. 2 GWG).

Bei­spiel: Ge­sell­schaf­ter der Er­folg­reich GmbH sind A, B, C, D und E zu je 20%. Kei­ner der Ge­sell­schaf­ter über­schrei­tet die 25%-Schwel­le. Daher gel­ten die Ge­schäfts­füh­rer der Er­folg­reich GmbH als wirt­schaft­li­che Be­rech­tig­te.

Hin­weis: vor allem bei einem Ge­schäfts­füh­rer­wech­sel ist daran zu den­ken, nicht nur dem Han­dels­re­gis­ter son­dern auch dem Trans­pa­renz­re­gis­ter den Ge­schäfts­füh­rer­wech­sel an­zu­zei­gen, da sich hier­durch der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te än­dert!

 

7. Prüfungsschema

Für den ers­ten Über­blick kann fol­gen­des Prü­fungs­sche­ma die­nen:

Wirtschaftlicher Berechtigter (nicht börsennotierte Vereinigung)

Bitte be­ach­ten, dass die­ses Prü­fungs­sche­ma ver­ein­facht ist und daher in be­son­de­ren Kon­stel­la­tio­nen ab­wei­chen­de Er­geb­nis­se ent­ste­hen kön­nen.

 

8. Was ist alles im Transparenzregister einzutragen?

In das Re­gis­ter ein­zu­tra­gen sind

Name der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten,

Ge­burts­da­tum der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten,

Wohn­ort der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten,

alle Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten des wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten, und

die Art und der Um­fang des wirt­schaft­li­chen In­ter­es­ses, an­zu­ge­ben.

Letz­te­res meint vor allem die An­ga­be über die Höhe der (wirt­schaft­li­chen) Be­tei­li­gung bzw. der Stimm­rech­te. Bei einer mit­tel­ba­ren Kon­trol­le muss dar­ge­legt wer­den, wor­aus sich der be­herr­schen­de Ein­fluss auf die Ge­sell­schaft er­gibt.

Un­ter­la­gen, die die Rich­tig­keit der An­ga­ben be­stä­ti­gen, brau­chen je­doch nicht ein­ge­reicht zu wer­den.

 

9. Informationspflicht der wirtschaftlich Berechtigten

Oft­mals hat die Ge­schäfts­füh­rung gar keine Kennt­nis von der Exis­tenz et­wai­ger Ver­ein­ba­run­gen der Ge­sell­schaf­ter mit Drit­ten (z.B. Treu­hand- oder Un­ter­be­tei­li­gungs­ver­trä­ge), da die Ge­sell­schaft nicht Par­tei sol­cher Ver­ein­ba­run­gen ist. Daher ver­pflich­tet § 20 Abs. 3 GWG die Ge­sell­schaf­ter, un­ver­züg­lich ge­gen­über der Ge­sell­schaft die ent­spre­chend er­for­der­li­chen An­ga­ben zu ma­chen. Er­tei­len die Ge­sell­schaf­ter der­ar­ti­ge Aus­künf­te nicht, stellt dies eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit Buß­gel­dern ge­gen­über den be­tref­fen­den Ge­sell­schaf­tern ge­ahn­det wer­den kann (siehe unten).

 

10. Pflichten (der Geschäftsführer)

Die Ge­schäfts­füh­rer müs­sen daher sorg­fäl­tig prü­fen, wel­che An­ga­ben zum Trans­pa­renz­re­gis­ter kon­kret ge­macht wer­den müs­sen. Von den Ge­sell­schaf­tern müs­sen die Ge­schäfts­füh­rer Aus­kunft über die wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten ver­lan­gen.

Wei­ter haben die Ge­schäfts­füh­rer lau­fend zu über­prü­fen, ob sich Än­de­run­gen in Bezug auf die (z.B. et­wai­gen neuen) wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten er­ge­ben haben. Der­ar­ti­ge Ver­än­de­run­gen müs­sen die Ge­schäfts­füh­rer un­ver­züg­lich im Trans­pa­renz­re­gis­ter än­dern las­sen.

Pra­xis­tipp 1: Aus­kunfts­er­su­chen und ein­ge­hol­te In­for­ma­tio­nen müs­sen die Ge­schäfts­füh­rer do­ku­men­tie­ren.

Al­ler­dings haben die Ge­schäfts­füh­rer keine Nach­for­schungs­pflicht. Sie dür­fen sich auf die An­ga­ben ihrer Ge­sell­schaf­ter ver­las­sen.

Pra­xis­tipp 2: Die Ge­schäfts­füh­rer soll­ten min­des­tens ein­mal pro Jahr die Ge­sell­schaf­ter auf­for­dern mit­zu­tei­len, ob ihnen Um­stän­de be­kannt sind, die auf eine an­de­re Be­ur­tei­lung der wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten schlie­ßen las­sen. Der­ar­ti­ge Aus­künf­te soll­ten dann sorg­fäl­tig auf eine Mel­de­pflicht hin über­prüft und ar­chi­viert wer­den. An­dern­falls kann dies zu einer Haf­tung der Ge­schäfts­füh­rung füh­ren.

Seit dem 1. Ja­nu­ar 2020 gel­ten die Mel­de­pflich­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter auch für ju­ris­ti­sche Per­so­nen (und sons­ti­ge Ver­ei­ni­gun­gen) mit Sitz im Aus­land, so­fern sie sich ver­pflich­ten, Ei­gen­tum an einer in Deutsch­land ge­le­ge­nen Im­mo­bi­lie zu er­wer­ben; die Mel­de­pflicht (des Ge­schäfts­füh­rers) be­steht dann be­reits mit Ab­schluss des Grund­stück­kauf­ver­tra­ges (§ 20 Abs. 1 S. 2 GWG).

Seit dem 1. Au­gust 2021 gel­ten diese Mel­de­pflich­ten unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch für den mit­tel­ba­ren Er­werb, und zwar dann, wenn das aus­län­di­sche Un­ter­neh­men An­tei­le an einer in­län­di­schen Ge­sell­schaft er­wirbt, die ih­rer­seits Grund­ei­gen­tum hält.

 

12. Verstoß gegen die Informationspflichten

Wer­den die er­for­der­li­chen An­ga­ben nicht (nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig) an das Trans­pa­renz­re­gis­ter über­mit­telt, kann dies mit einem Buß­geld von bis zu EUR 150.000, bei wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen bis zu EUR 1.000.000 oder bis zum Zwei­fa­chen des aus dem Ver­stoß ge­zo­ge­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teils ge­ahn­det wer­den.

Das Buß­geld würde zwar in ers­ter Linie die Ge­sell­schaft tref­fen. Je­doch würde der Ver­stoß auch gleich­zei­tig ein Ver­stoß gegen die Ge­schäfts­füh­rer­pflich­ten dar­stel­len. Da­durch wäre der Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über der Ge­sell­schaft scha­den­er­satz­pflich­tig. (Zur Haf­tung des Ge­schäfts­füh­rers https://​www.​gwgl-​hamburg.​de/​blog/​post/​wofuer-​hafte-​ich-​als-​ges​chae​ftsf​uehr​er-​ein-​ueberblick/).

Haben die Ge­sell­schaf­ter den Ge­schäfts­füh­rern nicht die er­for­der­li­chen An­ga­ben mit­ge­teilt (siehe oben), kann das Buß­geld auch gegen sie ver­hängt wer­den.

 

13. Wer hat alles Zugang zum Transparenzregister

Das Ge­setz zur Um­set­zung der Än­de­rungs­richt­li­nie zur Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie (wel­ches am 1. Ja­nu­ar 2020 in Kraft ge­tre­ten ist), hat unter an­de­rem die Vor­schrif­ten zur Ein­sicht­nah­me in das Trans­pa­renz­re­gis­ter no­vel­liert. Ein­sicht neh­men dür­fen nun­mehr:

die fol­gen­den Be­hör­den, so­weit die Ein­sicht zur Er­fül­lung ihrer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben er­for­der­lich ist:

  • die Aufsichtsbehörden und Behörden nach § 25 Abs. 6 sowie nach § 56 Abs. 5 S. 2 GWG (insbesondere Bundesverwaltungsamt),
  • die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  • die gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden,
  • die Strafverfolgungsbehörden,
  • das Bundeszentralamt für Steuern,
  • die örtlichen Finanzbehörden,
  • die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden,
  • die Stellen nach § 2 Absatz 4 GWG (Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen),
  • die Verpflichteten (also die Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft), sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 und 3a GWG genannten Fälle erfolgt, sowie
  • alle Mitglieder der Öffentlichkeit

Zum 1. Ja­nu­ar 2020 ver­zich­te­te der Ge­setz­ge­ber auf das Vor­lie­gen eines be­rech­tig­ten In­ter­es­ses von Mit­glie­dern der Öf­fent­lich­keit an der Ein­sicht­nah­me in das Trans­pa­renz­re­gis­ter. Das Trans­pa­renz­re­gis­ter ist für alle Mit­glie­der der Öf­fent­lich­keit – ähn­lich wie das Han­dels­re­gis­ter – ohne Vor­lie­gen be­son­de­rer Grün­de zu­gäng­lich. Ein­sicht neh­men­de Per­so­nen müs­sen sich den­noch wei­ter­hin iden­ti­fi­zie­ren und eine Ge­bühr zah­len. Es be­steht je­doch die Mög­lich­keit, die Ein­sicht­nah­me bei Vor­lie­gen eines schutz­wür­di­gen In­ter­es­ses zu be­schrän­ken.

Zudem kön­nen die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten Aus­künf­te von der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le über die Ein­sicht­nah­men der Öf­fent­lich­keit ver­lan­gen. Aus­künf­te der re­gis­ter­füh­ren­den Stel­le wer­den an­ony­mi­siert er­teilt; wer Ein­sicht in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­nom­men hat, darf die re­gis­ter­füh­ren­de Stel­le nicht of­fen­le­gen (§ 23 Abs. 4 S. 2 GWG).

 

Wir be­ra­ten Sie bei Fra­gen zur Ge­schäfts­füh­rer­be­ra­tung, Ge­sell­schafts­recht, Un­ter­neh­men, GmbH, KG, GmbH & Co. KG, Haf­tung, Pflich­ten, Com­p­li­an­ce:
Neh­men Sie gern Kon­takt mit uns auf.

Über den Autor

Dr. Con­rad Grau Rechts­an­walt für Ge­sell­schafts­recht

Rechts­an­walt

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