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Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung und Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen bei Steu­er­hin­ter­zie­hung

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung und Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen bei Steu­er­hin­ter­zie­hung

Im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 sind quasi durch die „Hin­ter­tür“ auch Re­ge­lun­gen, die das Steu­er­straf­recht be­tref­fen mit auf­ge­nom­men wor­den:

1. Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung

Durch Än­de­rung des § 376 Abs. 1 AO ist die Ver­jäh­rungs­frist für Fälle der be­son­ders schwe­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO) von bis­her 10 Jah­ren auf 15 Jahre ver­län­gert wor­den.

Mit der Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist soll den Fi­nanz­be­hör­den gemäß der Ge­setz­be­grün­dung „ mehr Zeit ver­schafft wer­den, um steu­er­straf­recht­lich re­le­van­te Sach­ver­hal­te recht­zei­tig auf­zu­de­cken und voll­um­fas­send aus­er­mit­teln zu kön­nen. Ins­be­son­de­re in den oft­mals hoch­kom­ple­xen Fäl­len be­son­ders schwe­rer Steu­er­hin­ter­zie­hung, die zu­neh­mend auch in­ter­na­tio­na­le Be­zü­ge haben, er­weist es sich u. a. wegen der er­for­der­li­chen In­an­spruch­nah­me der Amts­hil­fe in an­de­ren Staa­ten als schwie­rig und zeit­auf­wän­dig, Sach­ver­hal­te auf­zu­klä­ren und die Zu­sam­men­hän­ge zu er­ken­nen, aus denen er­sicht­lich wird, ob steu­er­straf­recht­li­che Im­pli­ka­tio­nen ge­ge­ben sind.“

Diese Vor­schrift ist auf alle zum Zeit­punkt ihres In­kraft­tre­tens (29.12.2020) noch nicht ver­jähr­ten Taten an­zu­wen­den. Eine Über­gangs­re­ge­lung wurde nicht ein­ge­führt. Es be­steht auch kein Ver­trau­ens­schutz für sog. „Alt­fäl­le“.

2. Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen

Nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Ein­zie­hung des Tat­er­trags oder des Wert­er­sat­zes nach den §§ 73 bis 73c StGB aus­ge­schlos­sen, so­weit der An­spruch, der dem Ver­letz­ten aus der Tat auf Rück­ge­währ des Er­lang­ten oder auf Er­satz des Werts des Er­lang­ten er­wach­sen ist, er­lo­schen ist. Nach der Recht­spre­chung des BGH war bei einer Steu­er­hin­ter­zie­hung grund­sätz­lich die Ein­zie­hung somit nicht mehr mög­lich, wenn die An­sprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis nach § 47 AO ver­jährt und damit er­lo­schen waren (BGH, Be­schluss v. 24.10.2019 – 1 StR 173/19). Mit § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB ist diese Vor­schrift um eine Aus­nah­me­re­ge­lung er­gänzt wor­den, um der Recht­spre­chung des BGH ent­ge­gen­zu­wir­ken.

Für Rück­fra­gen stehe ich Ihnen gerne zur Ver­fü­gung.

Über den Autor

Mat­thi­as E. Grim­me Fach­an­walt für Steu­er­recht, Steu­er­be­ra­ter, Fach­be­ra­ter für Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge (DStV e.V)

Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

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