Was gehört zum „Hausrat“ im Sinne der sachlichen Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG?
Immer wieder erleben wir in der täglichen Arbeit, wie unterschiedlich der Begriff „Hausrat“, insbesondere hinsichtlich eines Pkw, verstanden wird, sei es durch die Erben selbst oder aber durch gegnerische Rechtsanwälte oder Gerichte.
Hintergrund ist folgender: Der Erbschaftssteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden. § 10 Abs. 1 ErbStG knüpft bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs an die Bereicherung des Erwerbers an, soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 5, 13, 13a, 13c, 16-18 ErbStG gegeben ist.
Von hoher praktischer Bedeutung und Gegenstand dieses Beitrags ist die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Hiernach bleiben steuerfrei
„a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,
b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt,
c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;“
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze handelt, die nach Überschreiten der Zuwendung entfallen würde. Nur der den Freibetrag überschießende Betrag unterliegt einer Besteuerung. Der nicht ausgenutzte Teil des Steuerfreibetrages ist auf andere Erwerber nicht übertragbar. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände nicht nur dem Erben, sondern auch dem Vermächtnisnehmer zusteht, obwohl dieser nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den/die Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes erwirbt.
Zum Hausrat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG zählen sämtliche beweglichen Gegenstände, die für die Hauswirtschaft und damit für das (familiäre) Zusammenleben bestimmt sind. Hausrat kann demnach nur das sein, was nicht der Erwerbstätigkeit dient, sondern der außerberuflichen Bewältigung des Alltags und nicht der Vermögensanlage (vgl. auch Erle, Der Pkw als Hausrat, ZEV 2016, 240). Darunter fallen beispielsweise Möbel, Fernseher, Teppiche, Gardinen, Geschirr, Pflanzen, Gartenmöbel, Kleider, Bücher, Reinigungs- und Pflegegeräte für Wohnung und Garten, Gegenstände der Unterhaltung und Bildung wie Fernseh- und Videoapparat, Computer, Spiele, Bilder, Bücher, Musikinstrumente etc.. Zugrunde gelegt wird hierbei eine objektive Betrachtungsweise; auf eine subjektive Zweckbestimmung kommt es nicht an. Sowohl der Wert wie auch die tatsächliche Verwendung werden nicht berücksichtigt.
Persönliche Gebrauchsgegenstände, wie z.B. Schmuck (sofern er nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ErbStG erfüllt) oder Gegenstände, die auch außerhalb des Haushaltes benutzt werden können, dürften auch zum Hausrat zählen, ebenso wie Kunstgegenstände, wenn sie geeignet sind, der Wohnungseinrichtung zu dienen. Werke von ernsthaftem künstlerischen Gewicht sind hingegen kein Hausrat und können daher nur nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt sein.
Problematisch erscheint die Einordnung eines Pkw. Fällt er unter „Hausrat“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG oder unter „anderer körperlicher Gegenstand i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG? Die unterschiedlichen Auffassungen differenzieren nach der konkreten Nutzung des Fahrzeugs:
Nach der wohl engsten Auffassung ist ein PKW nur dann Haushaltssache, wenn er von den Ehegatten hauptsächlich gemeinschaftlich für private Zwecke und Haushaltsführung genutzt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 zu XII ZB 148/91; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990, Az.: XII ZR 101/89; OLG Oldenburg FamRZ 1997, 942).
Nach anderer Auffassung kann ein PKW ausnahmsweise Haushaltsgegenstand sein, wenn er zum einen überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe usw. genutzt wird, zum anderen aber auch beruflich (OLG Koblenz, FamRB 2006, 102; OLG Köln, FamRZ 2002, 322; Weber-Monecke, a.a.O., Rn. 6 zu § 1361 a BGB; Neumann, in: Bamberger/Roth, Stand: 1. November 2014, Rn. 3 zu § 1361 a BGB; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 889; OLG Zweibrücken, FamRZ 2005, 902).
Nach einer weiteren Ansicht ist ein PKW schon dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1325; KG, FamRZ 2003, 1927; Beschluss OLG Frankfurt vom 25. Februar 2015, Az.: 2 UF 356/14).
Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen. Eine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Begriff des „Haushaltsgegenstandes“ i.S.d. § 1568 b BGB erscheint sachgerecht. Dieser ersetzte im Jahr 2009 insbes. § 8 HausratsVO, der noch von „Hausrat“ sprach. Haushaltsgegenstände sind demnach solche Gegenstände, die dem Zweck nach nicht nur der Haushaltsführung, sondern der allgemeinen Lebensführung dienen. Hiernach ist jedenfalls ein Pkw, der nicht ausschließlich beruflich genutzt wird und der das einzige Fahrzeug der Familie darstellt, Hausrat.
Ein vorwiegend beruflich genutzte PKW dürfte somit als „anderer beweglicher körperlicher Gegenstand“ i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG gelten, was wegen der niedrigeren Freibetragshöhe für Erwerber der Steuerklasse I i.d.R. nachteilig ist.
Gerade die mögliche Zuordnung eines Pkws zum Hausrat ist auch oft Thema im Rahmen der Auslegung eines Testamentes, indem der Erblasser den „gesamten Hausrat“ an eine bestimmte Person vermacht hat. Dies führt oft zum Streit. Auch hier kann Vorgenanntes bei der Zuordnung helfen. Allerdings muss bei der Auslegung immer der dahinterstehende Wille des Erblassers hinterfragt werden und von einer allgemeingültigen Antwort muss daher abgesehen werden.
Haben Sie Fragen zum Thema Hausrat und Steuerpflichten oder -befreiungen bei Erwerb durch Schenkungen oder von Todes wegen oder zum Thema Auslegung eines Testamentes? Wir beraten Sie gern, sowohl erbrechtlich wie auch erbschaft- / schenkungsteuerrechtlich.