Auch eine Kapitalgesellschaft kann als Erbin eingesetzt werden. Dieses Glück hatte eine GmbH, die ein Pflegeheim betrieb.
Sie wurde von einem Bewohner zur Alleinerbin eingesetzt und erbte nach seinem Tod ca. EUR 1.000.000. Die Freude über die Erbschaft währte jedoch nur, bis das Finanzamt auf den Plan trat. Dieses forderte neben der Erbschaftsteuer, die sich bei einem Steuersatz von 30% auf ca. EUR 300.000 belief, auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Hierfür kamen nochmals ca. 30% zusammen.
Die hiergegen gerichteten Klagen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, Az. 10 K 285/15 und BFH, Urteil vom 6.12.2016, Az. I R 50/16, blieben ohne Erfolg.
Anders als natürliche Personen verfügen Körperschaften über keine außerbetriebliche Privatsphäre. Daher könne für sie nach Ansicht des BFH der Grundsatz, dass Erbschaften keine steuerbaren Einkünfte sind, nicht gelten.
Ebenso scheidet eine Beurteilung als (verdeckte) Einlage aus. Diese könne nur gegeben sein, wenn die Zuwendung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Im Streitfall war aber gerade der Betrieb des Pflegeheims Anlass für die Zuwendung.
Einen Grundsatz, nachdem sich freigiebige Zuwendungen und Erwerbseinkünfte ausschließen, gäbe es zudem im Bereich der gewerblichen Einkünfte nicht.
Letztlich schützt auch das Verfassungsrecht nicht vor einer doppelten Besteuerung der Erbschaft mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer, da es keinen allgemeinen Grundsatz gäbe, nachdem alle Steuerarten aufeinander abzustimmen wären. Auch gäbe es keinen Grundsatz, nachdem Körperschaften und natürliche Personen in jedem Fall rechtsformneutral zu besteuern wären.
Fazit: Unentgeltliche Zuwendungen an Kapitalgesellschaften von Gesellschaftsfremden lösen eine doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer aus.