Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über.
Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über.
Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Dadurch haben diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte (BGH Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: III ZR 183/17).
Hier finden Sie alle Blogbeiträge zum Thema „Erben und Vererben“ im Blog für Erbrecht im Überblick.
Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über.
Ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger kann Alleinerbe werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert (Beschluss OLG Hamm vom 21. März 2018, Az.: 10 W 63/17).