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Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Dadurch haben diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte (BGH Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: III ZR 183/17).

Tag: Erben und Vererben

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