Für die wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments müssen beide Eheleute testierfähig sein
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, welches den letzten Willen beider Eheleute festhalten soll, ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide Eheleute testierfähig gewesen sind, also beide Teile aufgrund ihrer Einsichts- und Handlungsfähigkeit dazu in der Lage waren, eine wirksame Willensbildung auszuüben. Das Oberlandesgericht Celle stellte diesen Grundsatz mit Beschluss vom 14. März 2024 (Az. 6 W 106/23) in einem spannenden Fall klar: Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Kurze Zeit später wurde eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments vorgenommen, durch welche der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe und die gemeinsame Tochter Nacherbin werden sollte. […]