Eine bestrittene Nachlassverbindlichkeit ist bei der Pflichtteilsberechnung zunächst außer Acht zu lassen.
Eine bestrittene Nachlassverbindlichkeit ist bei der Pflichtteilsberechnung zunächst außer Acht zu lassen.
Geschiedener Ehegatte hat Recht zur Akteneinsicht in amtlich verwahrtes, nach der Scheidung vom Erblasser neu errichtetes Testament
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Eine bestrittene Nachlassverbindlichkeit ist bei der Pflichtteilsberechnung zunächst außer Acht zu lassen.
Das OLG Köln entschied vor kurzem, dass Nachlassverbindlichkeiten auch die für die Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des § 2314 Absatz 1 BGB anfallenden Kosten für ein Gutachten sind.
Entsteht nach dem Tod einer Person ein Streit über die Erbenstellung, wird dieser nicht selten über einen Vergleich beigelegt. Im Rahmen des Vergleichs zahlt der Erbe an den Erbprätendenten eine Abfindung dafür, dass dieser im Gegenzug die Erbenstellung des Zahlenden anerkennt.