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Ab­fin­dungs­zah­lun­gen an­läss­lich der Be­en­di­gung eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses im In­ter­na­tio­na­len Steu­er­recht

Tag: Tä­tig­keits­staat

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Ab­fin­dungs­zah­lun­gen an­läss­lich der Be­en­di­gung eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses im In­ter­na­tio­na­len Steu­er­recht

Im in­ter­na­tio­na­len Kon­text der Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ist Ar­beits­lohn re­gel­mä­ßig in dem Staat zu be­steu­ern, in dem der Ar­beit­neh­mer an­säs­sig ist. Übt der Ar­beit­neh­mer seine Tä­tig­keit je­doch in einem an­de­ren Staat für einen dor­ti­gen Ar­beit­ge­ber aus oder hält er sich mehr als 183 Tage im an­de­ren Staat auf, wird der Ar­beits­lohn in dem Staat be­steu­ert, in dem der Ar­beit­neh­mer seine Ar­beit aus­übt.

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Ar­bei­ten und leben in zwei Län­dern: Wie ver­hält es sich mit der Steu­er?

Die Tä­tig­keit von Ar­beit­neh­mern endet längst nicht mehr an der Gren­ze. Immer mehr Be­schäf­tig­te ver­die­nen ihr Geld in einem an­de­ren Staat als ihrem Hei­mat­staat. Bei der Ver­mei­dung einer dop­pel­ten Be­steue­rung in den Staa­ten kommt den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) eine be­son­de­re Rolle zu.

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