Nachweis der Erbfolge: Gültigkeit eines nicht mehr auffindbaren Testaments
Glück gehabt: auch ein nicht mehr auffindbares Testament kann Gültigkeit haben, wenn dessen Form und Inhalt durch Beweismittel nachgewiesen werden kann.
Glück gehabt: auch ein nicht mehr auffindbares Testament kann Gültigkeit haben, wenn dessen Form und Inhalt durch Beweismittel nachgewiesen werden kann.
Glück gehabt: auch ein nicht mehr auffindbares Testament kann Gültigkeit haben, wenn dessen Form und Inhalt durch Beweismittel nachgewiesen werden kann.
Zettelwirtschaft: Ein gültiges gemeinschaftliches Testament kann auch in zwei Einzeltestamenten gesehen werden, auch wenn und in diesem Fall gerade weil diese zunächst auf einem Papier geschrieben waren und (irgendwann) auseinandergeschnitten wurden.
Auslegung gemeinschaftliches Testament: Die Bedeutung ‚unsere Kinder‘ bei einer Patchworkfamilie (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2018, Az.: I-3 Wx 6/18)
Auslegung eines privatschriftlichen Testamentes: Vor- und Nacherbschaft: Lebensgefährtin nur nicht-befreite Vorerbin nach OLG München, Beschluss vom 13. November 2018, Az.: 31 Wx 182/17
Grundbuchberichtigung: Erbnachweis durch Erbschein bei zuvor in die Verwahrung gegebenem und anschließend eröffnetem privatschriftlichen Testament erforderlich
Das Kammergericht Berlin entschied vor kurzem, dass sich die Erbfolge auch nach einem Testament richten kann, welches nur noch als Kopie vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018, Az.: 6 W 52/18).
Streit ums Erbe: Testierfähigkeit, Erbscheinverfahren, Schweigepflicht der Ärzte
Widerruf einer früheren rechtsgeschäftlichen Erklärung des Erblassers: Wenn ein Erblasser testamentarisch umfassend über sein Vermögen verfügt, kann hierin ein Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung liegen, sofern sich der Erblasser von dieser früheren Erklärung jederzeit einseitig lösen kann.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 Wx 96 / 15 Generell ist der Anlauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Absatz 1 BGB davon abhängig, dass der Erbe sowohl Kenntnis vom Erbfall als auch vom Berufungsgrund hat.
Ein Testament formgültig abzufassen – auch eigenhändig – ist letztendlich gar nicht so schwer, wenn man nur weiß, worauf man achten muss.