Freibeträge: Höchster Freibetrag gilt auch für biologische Eltern!
Nach einem aktuellen Urteil des hessischen Finanzgerichts (Az. 1 K 1507/16) vom 15.12.2016 unterliegen auch Kinder von Eltern, die zwar nicht rechtlich aber biologisch verwandt sind, den günstigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 €.