Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer auch ohne Geltendmachung
In seinem jüngsten Urteil zum Pflichtteilsrecht hat der BFH entschieden, dass ein Pflichtteilsanspruch, der Teil einer Erbmasse wird, sofort der Besteuerung mit Erbschaftsteuer unterliegt, auch wenn der Anspruch nicht oder erst später geltend gemacht wird.