{"id":3240,"date":"2016-10-03T14:34:04","date_gmt":"2016-10-03T12:34:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?page_id=474"},"modified":"2026-01-14T09:24:49","modified_gmt":"2026-01-14T08:24:49","slug":"verbindliche-auskunft","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/rechtsgebiete\/steuern\/verbindliche-auskunft\/","title":{"rendered":"Verbindliche Auskunft"},"content":{"rendered":"<h1 class=\"title\">Verbindliche Auskunft vom Finanzamt<\/h1>\n<p>Verbindliche Auskunft bei kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Sachverhalten: <strong>Steuerliche Abreden<\/strong> zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen sind <strong>grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig<\/strong>. Um aber insbesondere dem Vertrauensschutzprinzip Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in <strong>\u00a7 89 Abs. 2 AO<\/strong> die sogenannte <strong>\u201everbindliche Auskunft\u201c<\/strong> eingerichtet. Sie soll dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit geben, die steuerlichen Auswirkungen seines Handelns im Vorwege hinreichend rechtssicher zu beurteilen \u2013 und im sp\u00e4teren Besteuerungsverfahren keine \u201eb\u00f6sen \u00dcberraschungen\u201c zu erleben.<\/p>\n<p>Ob die Einholung einer verbindlichen Auskunft sinnvoll und m\u00f6glich ist, kann nur individuell anhand des jeweiligen Sachverhalts ermittelt werden. Da wir rundum und ganzheitlich beraten, sprechen wir das Thema \u201everbindliche Auskunft\u201c immer dann an, wenn wir bei unseren Mandanten auf entsprechende kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Sachverhalte sto\u00dfen oder erhebliches Risikopotenzial erkennen. Aber auch f\u00fcr konkrete Anfragen zur verbindlichen Auskunft sind wir \u2013 ein Team aus spezialisierten Rechtsanw\u00e4lten, Fachanw\u00e4lten und Steuerberatern \u2013 gerne f\u00fcr Sie da.<\/p>\n<h2>Wie verbindlich ist die verbindliche Auskunft?<\/h2>\n<p>Die verbindliche Auskunft ist f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde nur dann bindend, wenn dieser der vollst\u00e4ndige Sachverhalt zu Grunde liegt. Das bedeutet, dass Sie im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft alle Umst\u00e4nde mitteilen m\u00fcssen, die f\u00fcr eine steuerliche Beurteilung ma\u00dfgeblich sind. Daneben bestehen weitere formelle Kriterien f\u00fcr die Antragstellung, welche sich neben \u00a7 89 Abs. 2 AO auch aus der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) ergeben.<\/p>\n<p>Sofern dem Antrag alle steuerlich relevanten Umst\u00e4nde dargelegt wurden, ist eine erteilte verbindliche Auskunft f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde bindend, solange 1) sich die Rechtsvorschriften nicht \u00e4ndern, die zum Zeitpunkt der Erteilung galten, und 2) der sp\u00e4ter verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von dem Sachverhalt abweicht, der damals die Grundlage der Auskunft war. Eine verbindliche Auskunft kann aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.<\/p>\n<p>Absolute Rechtssicherheit kann aus diesen Gr\u00fcnden auch bei Einholung einer verbindlichen Auskunft nicht erlangt werden. Sie bietet dennoch ein geeignetes Instrument f\u00fcr den Steuerpflichtigen, seine steuerlichen Planungen und Vorhaben und die eigene steuerliche Auslegung des Sachverhalts mit der Ansicht der Finanzbeh\u00f6rde abzustimmen und die steuerlichen Auswirkungen hinreichend sicher vorherzusagen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird ab einem Gegenstandswert von 10.000 \u20ac eine Geb\u00fchr in entsprechender Anwendung des \u00a7 34 c GKG von der Finanzbeh\u00f6rde erhoben. Kann kein Gegenstandswert ermittelt werden, erfolgt die Geb\u00fchrenberechnung nach Zeitaufwand in H\u00f6he von 50 \u20ac je angefangener halben Stunde, wenn dieser mehr als zwei Stunden betr\u00e4gt. Bei einer R\u00fccknahme des Antrags vor Erteilung der verbindlichen Auskunft kann die Geb\u00fchr erm\u00e4\u00dfigt werden.<\/p>\n<p>Neben der verbindlichen Auskunft finden sich im Steuerrecht \u00e4hnliche Rechtsnormen, wie die verbindliche Zusage nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7\u00a7 204 ff. AO) und die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (\u00a7\u00a042e EStG).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verbindliche Auskunft vom Finanzamt Verbindliche Auskunft bei kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Sachverhalten: Steuerliche Abreden zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen sind grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Um aber insbesondere dem Vertrauensschutzprinzip Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in \u00a7 89 Abs. 2 AO die sogenannte \u201everbindliche Auskunft\u201c eingerichtet. 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