{"id":3244,"date":"2016-10-03T14:48:37","date_gmt":"2016-10-03T12:48:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?page_id=482"},"modified":"2026-04-24T13:14:17","modified_gmt":"2026-04-24T11:14:17","slug":"einspruchsverfahren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/rechtsgebiete\/steuern\/einspruchsverfahren\/","title":{"rendered":"Opposition proceedings"},"content":{"rendered":"<h1 class=\"title\">Einspruchsverfahren im Steuerrecht<\/h1>\n<p>The <strong>Einspruchsverfahren ist ein au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren<\/strong>, das der Gesetzgeber im Steuerrecht ausdr\u00fccklich vorsieht. Generell gilt: Zuerst der Einspruch und nur dann, wenn dieser nicht das gew\u00fcnschte Ergebnis bringt, die Klage vor den Finanzgerichten. In einem Gro\u00dfteil der F\u00e4lle f\u00fchrt das au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zum Erfolg. Vor allem dann, wenn Sie uns an der Seite haben \u2013 ein Team aus erfahrenen Rechtsanw\u00e4lten, Fachanw\u00e4lten und Steuerberatern. Wir beraten Sie bei der Einsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten, formulieren den Einspruch und f\u00fchren auf Wunsch die Kommunikation mit den Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<h2>Wie ist das Einspruchsverfahren genau?<\/h2>\n<p>Das Einspruchsverfahren als au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht ist im siebenten Teil der Abgabenordnung (\u00a7\u00a7 347 ff. AO) geregelt. Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte in steuerlichen Angelegenheiten ist grunds\u00e4tzlich und vorbehaltlich anderer Zust\u00e4ndigkeiten immer der Einspruch. Dieser kann schriftlich oder elektronisch eingereicht oder auch zur Niederschrift erkl\u00e4rt werden. Er muss dabei nicht als solcher bezeichnet sein. Er muss aber den Einspruchsf\u00fchrer erkennen lassen.<\/p>\n<h2>Wann kann man Einspruch erheben?<\/h2>\n<p>Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch einen Verwaltungsakt \u2013 in der Regel einen Steuerbescheid \u2013 oder dessen Unterlassung beschwert ist. Verwaltungsakte k\u00f6nnen zudem nur insoweit angegriffen werden, als deren Feststellungen nicht auf einem sogenannten \u201eGrundlagenbescheid\u201c beruhen. In diesem Fall ist nicht der Folgebescheid, in dem Feststellungen des Grundlagenbescheides lediglich \u00fcbernommen werden, sondern zwingend der Grundlagenbescheid anzufechten.<\/p>\n<h4>Welche Frist gilt?<\/h4>\n<p>Die Frist zur Einlegung des Einspruchs betr\u00e4gt einen Monat ab dessen Bekanntgabe. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt bei postalischer \u00dcbersendung im Inland am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, au\u00dfer er ist nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen.<\/p>\n<h4>Was bewirkt der Einspruch?<\/h4>\n<p>Durch den Einspruch wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grunds\u00e4tzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der erhobenen Abgaben nicht aufgehalten. Die Beh\u00f6rde kann die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise aussetzen. Dies soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen \u2013 oder wenn die Vollziehung eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Wurden Abgaben bereits entrichtet, so kann den genannten Voraussetzungen auf Antrag die Aufhebung der Vollziehung erfolgen. Bereits entrichtete Abgaben werden dann bis zu einer Entscheidung erstattet.<\/p>\n<h4>Wie wird dar\u00fcber entschieden?<\/h4>\n<p>Sofern die Entscheidung \u00fcber den Einspruch ganz oder zum Teil von anderen Rechtsstreitigkeiten abh\u00e4ngt, kann die Beh\u00f6rde die Entscheidung bis zu deren Erledigung eigenst\u00e4ndig aussetzen, unter Umst\u00e4nden auch nach Anregung durch den Einspruchsf\u00fchrer. Mit Zustimmung oder auf Antrag des Einspruchsf\u00fchrers kann die Beh\u00f6rde das Verfahren zudem aus wichtigen Gr\u00fcnden ruhen lassen. Das Verfahren ruht ohne Zustimmung, wenn sich der Einspruch auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Rechtsnorm oder auf eine Rechtsfrage st\u00fctzt, die vor einem Bundesgericht oder dem EuGH anh\u00e4ngig ist \u2013 oder wenn das Ruhen des Verfahrens durch eine \u00f6ffentlich bekannt gegebene Allgemeinverf\u00fcgung angeordnet wurde.<\/p>\n<p>Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung kann der Einspruch jederzeit zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde entscheidet \u00fcber den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so erfolgt die Entscheidung in der Regel durch einen entsprechend ge\u00e4nderten und mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsakt. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, ergeht dar\u00fcber ein gesonderter Bescheid \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Einspruchs. Die Entscheidung muss schriftlich erfolgen, sie ist zu begr\u00fcnden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung eines Abhilfebescheides oder einer Einspruchsentscheidung ist neben dem materiellen Recht auch die Einhaltung des formellen Rechts zu pr\u00fcfen. So kann zum Beispiel gegen einen ge\u00e4nderten Bescheid, mit dem einem Einspruch in vollem Umfang stattgegeben wird, erneut Einspruch eingelegt werden. Formelle Fehler k\u00f6nnen verl\u00e4ngerte Fristen zur Folge haben, die Bekanntgabe verz\u00f6gern oder verhindern, sie k\u00f6nnen sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts f\u00fchren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einspruchsverfahren im Steuerrecht Das Einspruchsverfahren ist ein au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, das der Gesetzgeber im Steuerrecht ausdr\u00fccklich vorsieht. Generell gilt: Zuerst der Einspruch und nur dann, wenn dieser nicht das gew\u00fcnschte Ergebnis bringt, die Klage vor den Finanzgerichten. In einem Gro\u00dfteil der F\u00e4lle f\u00fchrt das au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zum Erfolg. Vor allem dann, wenn Sie uns an der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":0,"parent":3230,"menu_order":3,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-3244","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3244","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3244"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3244\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5104,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3244\/revisions\/5104"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3230"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3244"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}