{"id":3256,"date":"2016-10-03T17:15:11","date_gmt":"2016-10-03T15:15:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?page_id=518"},"modified":"2026-04-24T13:15:32","modified_gmt":"2026-04-24T11:15:32","slug":"vertretung-in-steuerstrafverfahren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/rechtsgebiete\/steuern\/vertretung-in-steuerstrafverfahren\/","title":{"rendered":"Vertretung in Steuerstrafverfahren"},"content":{"rendered":"<h1 class=\"title\">Vertretung in Steuerstrafverfahren<\/h1>\n<p><strong>Steuerstrafverfahren<\/strong> sind f\u00fcr die Beschuldigten eine enorme Belastung. Es drohen mitunter <strong>empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen<\/strong>. Umso wichtiger ist es, sich fr\u00fchzeitig an einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsbeistand zu wenden.<\/p>\n<h2>\u00dcberraschung \u2026<\/h2>\n<p>Von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, in der Regel durch die Bu\u00df- und Strafsachenstelle des zust\u00e4ndigen Finanzamts aufgrund eines Anfangsverdachts, bekommt der Beschuldigte unter Umst\u00e4nden zun\u00e4chst gar nichts mit. Rechnet er nicht ohnehin mit einem Steuerstrafverfahren, erf\u00e4hrt er dies regelm\u00e4\u00dfig erst durch Erhalt der sogenannten Einleitungsverf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Dem Beschuldigten muss tats\u00e4chlich erst dann mitgeteilt werden, dass gegen ihn ermittelt wird, wenn er aufgefordert wird, Ausk\u00fcnfte zu geben oder Unterlagen vorzulegen, die in Zusammenhang mit der m\u00f6glichen Straftat stehen. Die Strafsachenstellen haben also die M\u00f6glichkeit, auch nach Einleitung eines Strafverfahrens ohne eine Mitteilung an den Beschuldigten Ermittlungen durchzuf\u00fchren. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich der Verdacht aufgrund einer laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung ergibt und der Pr\u00fcfer die Pr\u00fcfung ohne Mitteilung fortsetzt. Dies kann zu einem Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse f\u00fchren.<\/p>\n<h2>Einsichtsrecht f\u00fcr den Verteidiger<\/h2>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Verteidigung im Steuerstrafverfahren ist grunds\u00e4tzlich, dass der Verteidiger \u00fcber alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Umst\u00e4nde umfassende Kenntnis erh\u00e4lt. Neben dem pers\u00f6nlichen Austausch mit dem Mandanten erfolgt dies durch Einsicht in die Strafakte. Grunds\u00e4tzlich hat der Verteidiger mit Er\u00f6ffnung des Ermittlungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht. Nur unter bestimmten Umst\u00e4nden kann dieses verweigert werden \u2013 haupts\u00e4chlich bei Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks. Sp\u00e4testens nach Abschluss der Ermittlungen besteht aber auch dann ein Einsichtsrecht und darf nicht mehr verweigert werden.<\/p>\n<p>Der Inhalt der Strafakte muss dem Verteidiger bekannt sein, um die richtige Verteidigungsstrategie festzulegen und die sogenannte Einlassung vorzubereiten, die Stellungnahme des Beschuldigten zu den Vorw\u00fcrfen, sofern Stellung genommen werden sollte. Aus taktischen Gr\u00fcnden bietet sich auch an, von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.<\/p>\n<h2>Ein Wort zur Beruhigung<\/h2>\n<p>Nicht jedes Steuerstrafverfahren hat eine Verurteilung des Beschuldigten zu Folge. Neben einer Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringf\u00fcgigkeit kommt in vielen F\u00e4llen auch eine Beendigung des Verfahrens gegen Auflage oder die Festsetzung der Strafe durch Strafbefehl in Betracht. Wichtig ist hier auch der stetige Kontakt zu den Ermittlungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndiger <a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/team\/matthias-e-grimme\/\">Rechtsanwalt, Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht und Steuerberater Matthias E. Grimme<\/a> ist im Steuerstrafrecht spezialisiert und verf\u00fcgt \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrung in allen Bereichen des Steuerstrafrechts.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vertretung in Steuerstrafverfahren Steuerstrafverfahren sind f\u00fcr die Beschuldigten eine enorme Belastung. Es drohen mitunter empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen. 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