{"id":3259,"date":"2016-10-03T17:27:52","date_gmt":"2016-10-03T15:27:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?page_id=524"},"modified":"2026-03-16T20:19:31","modified_gmt":"2026-03-16T19:19:31","slug":"hinterziehung-von-erb-und-schenkungsteuern","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/rechtsgebiete\/steuern\/hinterziehung-von-erb-und-schenkungsteuern\/","title":{"rendered":"Hinterziehung von Erb- und Schenkungsteuern"},"content":{"rendered":"<h1 class=\"title\">Hinterziehung von Erb- und Schenkungsteuern<\/h1>\n<p>In keinem anderen Steuerrechtsgebiet wird so viel <strong>steuerliches Gestaltungspotenzial<\/strong> genutzt wie bei der <strong>Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer<\/strong>. Oftmals ist den Erben, Schenkern oder den Beschenkten gar nicht bewusst, dass sie einen unter Umst\u00e4nden <strong>steuerpflichtigen Vorgang verwirklichen<\/strong> wollen oder verwirklicht haben. Unser Team aus spezialisierten Rechtsanw\u00e4lten, Fachanw\u00e4lten und Steuerberatern in den Bereichen Steuerstrafrecht, Erbrecht und internationales Steuerrecht setzt sich f\u00fcr Ihre Belange ein.<\/p>\n<h2>Nichtwissen sch\u00fctzt nicht<\/h2>\n<p>Vielen Schenkern, Beschenkten und Erben ist nicht bewusst, dass in <strong>allen F\u00e4llen von Erbschaften und Schenkungen<\/strong> eine <strong>Anzeigepflicht gegen\u00fcber dem Finanzamt<\/strong> besteht. In der Regel droht bei der Nichtanzeige in der Praxis keine Sanktion. Dies kann sich jedoch insbesondere dann \u00e4ndern, wenn innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren die gesetzlichen Freibetr\u00e4ge durch mehrere einzelne Schenkungen und eventuell einen Erbfall \u00fcberschritten werden. Dabei d\u00fcrfen Schenkungen untereinander nicht saldiert werden, wenn diese keine einheitlich vorgenommene Gegenleistung f\u00fcr eine andere Leistung darstellen. Werden steuerlich relevante Vorg\u00e4nge nicht angezeigt, kann dies bereits eine Steuerhinterziehung darstellen.<\/p>\n<p>Gerade bei Verm\u00f6gensverschiebungen innerhalb der Familie fehlt h\u00e4ufig das Bewusstsein oder Wissen, dass auch dabei Erb- oder Schenkungssteuern anfallen k\u00f6nnen, wenn die Freibetr\u00e4ge \u00fcberschritten werden. Zwar kann jeder Elternteil jedem Kind grunds\u00e4tzlich steuerfrei 400.000 \u20ac innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren \u00fcbertragen, umgekehrt betr\u00e4gt der Freibetrag f\u00fcr Schenkungen eines Kindes an einen Elternteil nur 20.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Eine Hinterziehung kann neben einer unterlassenen Anzeige auch dadurch verwirklicht werden, dass in einer Erbschaft- oder Schenkungssteuererkl\u00e4rung falsche Angaben gemacht werden. Dies kommt besonders h\u00e4ufig dann vor, wenn Verm\u00f6gen im Ausland vererbt oder verschenkt wurde. Aber auch das Verschweigen von vermeintlich vor dem Finanzamt sicheren inl\u00e4ndischen Verm\u00f6gen, wie Bargeld, Tafelpapiere oder sonstige physische Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, ist keine Seltenheit.<\/p>\n<h2>Aufgepasst bei Verm\u00f6gensverschiebungen aus dem Ausland<\/h2>\n<p>Bei Auslandssachverhalten sind durch vermeintlich g\u00fcnstige Gestaltungen F\u00e4lle m\u00f6glich, in denen ein im Inland Ans\u00e4ssiger beg\u00fcnstigt wird und nach deutschem Recht bereits eine Verm\u00f6gensverschiebung anzunehmen ist \u2013 obwohl der Beg\u00fcnstigte auf dieses Verm\u00f6gen mitunter jahrelang keinen oder nur sehr eingeschr\u00e4nkten Zugang hat. Dies kann sich zum Beispiel bei Erbschaften aus den USA ergeben, wenn der oder die Erblasser dort zu Lebzeiten einen oder mehrere Verm\u00f6gensmassen \u2013 sogenannte Trusts \u2013 errichtet hatten. \u00c4hnliche Probleme k\u00f6nnen auch bei Stiftungskonstruktionen auftreten. Ein Hinterziehungstatbestand liegt dabei in der Regel jedoch nicht vor, da die Rechtsfolgen den Beg\u00fcnstigten meist nicht bekannt sind.<\/p>\n<p>Bei Verm\u00f6gensverschiebungen aus dem Ausland sollten die Beg\u00fcnstigten aber im Zweifel immer rechtlichen Rat einholen, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben, um das potenzielle Risiko einer Steuerstraftat auszuschlie\u00dfen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinterziehung von Erb- und Schenkungsteuern In keinem anderen Steuerrechtsgebiet wird so viel steuerliches Gestaltungspotenzial genutzt wie bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Oftmals ist den Erben, Schenkern oder den Beschenkten gar nicht bewusst, dass sie einen unter Umst\u00e4nden steuerpflichtigen Vorgang verwirklichen wollen oder verwirklicht haben. 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