{"id":1233,"date":"2017-02-09T10:20:59","date_gmt":"2017-02-09T09:20:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1233"},"modified":"2017-02-09T10:20:59","modified_gmt":"2017-02-09T09:20:59","slug":"das-versprechen-von-gmbh-anteilen-notarielle-beurkundung-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/das-versprechen-von-gmbh-anteilen-notarielle-beurkundung-erforderlich\/","title":{"rendered":"The promise of GmbH shares - notarisation required?"},"content":{"rendered":"<h2>Mythos notarielle Beurkundung?<\/h2>\n<p>The <strong>Versprechen von Anteilen<\/strong> an einer GmbH\/UG ist <strong>notariell zu beurkunden<\/strong> &#8211; sonst die die Anteilsgew\u00e4hrung nichtig. Stimmt das? Nein! Es kommt \u2013 wie sollte es auch anders sein \u2013 darauf an. Und zwar auf die <strong>Art der Anteilsgew\u00e4hrung und auf die genaue Formulierung<\/strong>.<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\n<iframe src=\"https:\/\/www.youtube-nocookie.com\/embed\/waDVEi1OlXk?rel=0&amp;showinfo=0\" width=\"690\" height=\"388\" frameborder=\"0\" allowfullscreen=\"allowfullscreen\"><\/iframe><\/p>\n<h2>Ausgangsfall:<\/h2>\n<p>Herr Inhaber schreibt eine E-Mail an Herrn Mustermann: \u201eHerzlichen Gl\u00fcckwunsch, Herr Mustermann, weil Sie so flei\u00dfig waren, sollen Sie im n\u00e4chsten Jahr an meiner (noch zu gr\u00fcndenden oder bereits bestehenden) GmbH zu 10% beteiligt werden.\u201c Herr Mustermann schreibt zur\u00fcck: \u201eGern. Danke.\u201c<\/p>\n<p>Eine solche Formulierung ist eine Vereinbarung zur Gew\u00e4hrung von GmbH-Anteilen. Ob Herr Mustermann eine Gegenleistung zahlen muss, ist hier erst einmal irrelevant. Kann Herr Mustermann im n\u00e4chsten Jahr tats\u00e4chlich von Herrn Inhaber die Beteiligung verlangen?<\/p>\n<p>Diese Formulierung des Beteiligungsversprechens l\u00e4sst viele Fragen offen und h\u00e4ngt von der Auslegung ab. Es besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung formnichtig ist. Ob diese Vereinbarung der notariellen Form bedurft h\u00e4tte, h\u00e4ngt von der Art der Einr\u00e4umung der Beteiligung und von der Frage, ob Herr Mustermann verpflichtet oder lediglich berechtigt sein soll, sich an der GmbH zu beteiligen.<\/p>\n<h2>Arten, Anteile einzur\u00e4umen<\/h2>\n<p>um Herrn Mustermann eine Beteiligung einzur\u00e4umen, kommen drei Arten der Anteilsgew\u00e4hrung in Betracht:<\/p>\n<h3>Beteiligung bei Gr\u00fcndung<\/h3>\n<p>Ist die GmbH noch nicht gegr\u00fcndet, kann die Beteiligung von Herrn Mustermann dadurch erreicht werden, dass er gleich bei der Gr\u00fcndung als Mitgr\u00fcnder beteiligt wird. Ein vorgelagertes Beteiligungsversprechen w\u00e4re notariell zu beurkunden, wenn Herr Mustermann <b>verpflichtet<\/b> w\u00e4re, die GmbH mit zu gr\u00fcnden. Das Beteiligungsversprechen w\u00e4re dann ein so genannter echter Gr\u00fcndungsvorvertrag. F\u00fcr solche Vertr\u00e4ge gilt die Formvorschrift des \u00a7 2 Abs. 1 GmbHG, der die notarielle Beurkundung bei der Gr\u00fcndung einer GmbH vorsieht. Denn derjenige, der sich an einer GmbH\/UG beteiligt, soll nach dem gesetzgeberischen Willen vor einer \u00fcbereilten Entscheidung gesch\u00fctzt werden (Warnfunktion).<\/p>\n<p>Hingegen w\u00e4re das Beteiligungsversprechen nicht notariell zu beurkunden, wenn Herr Mustermann <b>lediglich berechtigt<\/b> w\u00e4re, im Falle der Gr\u00fcndung der GmbH Mitgesellschafter zu werden. Dass Herr Inhaber wegen dem Beteiligungsversprechen (notfalls gerichtlich einklagbar) verpflichtet ist, Herrn Mustermann bei der Gr\u00fcndung zu beteiligen, macht das Beteiligungsversprechen nicht formbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Die eigentliche Gr\u00fcndung der GmbH\/UG ist nat\u00fcrlich notariell zu beurkunden.<\/p>\n<p>Tipp: Das Beteiligungsversprechen sollte klar regeln, ob Herr Mustermann zur Beteiligung verpflichtet oder lediglich berechtigt ist.<\/p>\n<p>Tipp: Da die GmbH noch nicht existiert, sollte die GmbH\/UG in dem Beteiligungsversprechen m\u00f6glichst eindeutig beschrieben werden, an welcher Gesellschaft das Beteiligungsrecht bestehen soll.<\/p>\n<h3>Anteilsgew\u00e4hrung durch Kapitalerh\u00f6hung<\/h3>\n<p>Herr Mustermann kann auch durch eine Kapitalerh\u00f6hung an der GmbH\/UG beteiligt werden.<\/p>\n<p>Das Beteiligungsversprechen wirkt dann quasi wie eine Stimmbindungsvereinbarung, wonach sich Herr Inhaber verpflichtet, seine Gesellschafterrechte dahingehend auszu\u00fcben, dass eine Kapitalerh\u00f6hung durchgef\u00fchrt wird, bei der Herr Mustermann entsprechend zur \u00dcbernahme der neu entstehenden Anteile zugelassen wird.<\/p>\n<p>Ob das Beteiligungsversprechen der notariellen Form bedarf, h\u00e4ngt auch hier davon ab, ob Herr Mustermann verpflichtet ist, die durch die Kapitalerh\u00f6hung neu geschaffenen Anteile zu \u00fcbernehmen oder ob er hierzu lediglich berechtigt ist.<\/p>\n<p>With a <b>Verpflichtung<\/b> zur \u00dcbernahme der neuen Anteile in dem Beteiligungsversprechen w\u00e4re dies eine Vorwegnahme der \u00dcbernahmeerkl\u00e4rung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 GmbHG zumindest notariell zu beglaubigen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das Beteiligungsversprechen w\u00e4re formfrei m\u00f6glich, wenn Herr Mustermann lediglich zur Anteils\u00fcbernahme berechtigt ist. Denn eine Stimmbindungsvereinbarung ist nach herrschender Meinung auch f\u00fcr Kapitalerh\u00f6hungen formlos m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die eigentliche Kapitalerh\u00f6hung ist nat\u00fcrlich notariell zu beurkunden.<\/p>\n<p>Tipp: Das Beteiligungsversprechen sollte klar regeln, ob Herr Mustermann zur Beteiligung verpflichtet oder lediglich berechtigt ist.<\/p>\n<h3>Anteilsgew\u00e4hrung durch Anteils\u00fcbertragung<\/h3>\n<p>Die Beteiligung von Herrn Mustermann k\u00f6nnte schlie\u00dflich durch eine \u00dcbertragung eines Teils der Gesch\u00e4ftsanteile von Herrn Inhaber erfolgen.<\/p>\n<p>Ein Beteiligungsversprechen, dass die \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen vorsieht, w\u00e4re <b>immer notariell zu beurkunden<\/b>, da eine Verpflichtung zur \u00dcbertragung von Anteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 GmbHG dieser Form bedarf. Denn anders als bei der Gr\u00fcndung oder einer Kapitalerh\u00f6hung soll bei der Antragsanteils\u00fcbertragung vor allem der \u00fcbertragende Gesellschafter vor einer \u00dcbereilung gesch\u00fctzt werden \u2013 also hier Herr Inhaber.<\/p>\n<p>Eine Formfreiheit k\u00f6nnte nur dadurch erreicht werden, dass Herr Inhaber sich nicht verpflichtet, Herrn Mustermann zu beteiligen, sondern sich lediglich die M\u00f6glichkeit hierzu offenh\u00e4lt. Eine solche blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung w\u00e4re f\u00fcr Herrn Mustermann allerdings nicht sonderlich hilfreich, da er sie nicht notfalls gerichtlich durchsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Tipp: In dem Beteiligungsversprechen m\u00f6glichst die Formulierung \u201eAnteile \u00fcbertragen\u201c oder \u00e4hnliches vermeiden.<\/p>\n<h2>ABER doch ggf. formbed\u00fcrftig, wenn\u2026<\/h2>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Art der Anteilsgew\u00e4hrung und Formulierung kann ein Beteiligungsversprechen dennoch notariell zu beurkunden sein, wenn in dieser Vereinbarung Regelungen enthalten sind, die ihrerseits notariell zu beurkunden sind. Das kann z.B. eine Verpflichtung sein, die erhaltenen Anteile bei Ereignis XY an Mitgesellschafter Z zu \u00fcbertragen. Denn dies w\u00fcrde eine Verpflichtung zur \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen sein, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 GmbHG notariell zu beurkunden ist.<\/p>\n<h3>Profitipp:<\/h3>\n<p>Bei der Formulierung eines Beteiligungsversprechens sollte auch immer das Zusammenspiel mit den anderen (zuk\u00fcnftigen) gesellschaftsrechtlichen Vertr\u00e4gen (z.B. Gesellschafter- oder Beteiligungsvereinbarungen) beachtet werden. Es w\u00e4re \u00e4u\u00dferst misslich, wenn Herr Mustermann zwar seine Beteiligung an der GmbH einfordern k\u00f6nnte, nicht jedoch verpflichtet w\u00e4re, auch einer etwaigen bestehenden Gesellschaftervereinbarung beizutreten, die bestimmte Verpflichtungen vorsieht.<\/p>\n<h3>Steuerlich pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Obwohl ein Beteiligungsversprechen aus wirtschaftlicher Sicht gut gemeint ist, kann die Gew\u00e4hrung von GmbH-Anteilen bei dem Beg\u00fcnstigten zu unsch\u00f6nen steuerlichen \u00dcberraschungen f\u00fchren.<\/p>\n<h3>Fazit:<\/h3>\n<ul>\n<li>Beteiligungsversprechen sollten mit Bedacht abgegeben werden.<\/li>\n<li>Auch m\u00fcndliche oder in Textform abgegebene Beteiligungsversprechen k\u00f6nnen wirksam sein.<\/li>\n<li>Beteiligungsversprechen zur Dokumentation und Rechtsklarheit mindestens in Textform fassen (z.B. wechselseitige E-Mails).<\/li>\n<li>Achtung bei der Formulierung.<\/li>\n<li>Auf das Zusammenspiel mit anderen gesellschaftsrechtlichen Vertr\u00e4gen achten.<\/li>\n<li>Steuerliche Auswirkungen pr\u00fcfen.<\/li>\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mythos notarielle Beurkundung? 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